Hauptversammlung der Grünen des Kantons Glarus: Parolen für die Landsgemeinde

Am 1. April 2015 trafen sich die Grünen des Kantons Glarus zur 28. ordentlichen Hauptversammlung im «Stadthof» in Glarus. Bei zuvorkommender Bewirtung und begleitet vom obligaten Aprilscherz wurden die Vereinsgeschäfte speditiv erledigt sowie die Parolen für die Landsgemeinde gefasst.



Hauptversammlung der Grünen des Kantons Glarus: Parolen für die Landsgemeinde

Mit grösstem Bedauern musste der Rücktritt von This Zopfi aus dem Vorstand zur Kenntnis genommen werden, ebenso schmerzlich ist jener der Sekretärin Karin Weibel. Die Co-Präsidentinnen Priska Müller-Wahl und Regula N. Keller konnten ebenso wie die weiteren Vorstandsmitglieder (Kari Stadler, Marius Grossenbacher, Nicolas Ferndriger) bestätigt werden. Als neues Vorstandsmitglied und für das Sekretariat stellt sich – vorläufig ad interim bis Ende 2015 – Monika Böckle zur Verfügung.

Zu den Parolen für die Landsgemeinde bestand unterschiedlicher Diskussionsbedarf:

Bezüglich des Antrags zur Abschaffung der Ausnützungsziffer, §3, hatte primär das Anliegen bzw. der Mechanismus veranschaulicht zu werden. Daraufhin beschloss die Versammlung grossmehrheitlich die Ablehnung des Memorialsantrages, da dieses schweizweit erprobte, wenn auch nicht gänzlich unproblematische raumplanerische Instrument den Gemeinden grundsätzlich erhalten bleiben soll.

Im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe, §7, wurden die Artikel 6a und 6b, welche eine an sich kostenneutrale geänderte Abrechnung ungedeckter Pflegekosten herbeiführen sollen, einstimmig angenommen. Gegenüber Artikel 51a, der die umstrittene Genehmigungspflicht für Heimtarife statuiert, blieben Vorbehalte. Obwohl diese Pflicht der Logik der Gesetzesänderung entspricht – weil der Kanton das Pflegekostendefizit der Gemeinden über höhere Ergänzungsleistungen finanzieren muss, will er ein transparentes Kontrollinstrument – wurde vereinzelt befürchtet, dass dadurch zusätzlicher Spardruck auf die Heime entstehen würde. Dennoch wurde Art. 51b mehrheitlich gutgeheissen.

§8 beinhaltet die Anpassungen des Kantonalbankgesetzes im Nachgang zum Börsengang. Diskutierte Punkte waren Gewinnverteilung, Zusammensetzung des Verwaltungsrates und Kompetenz zur Aktienkapitalerhöhung. Die Vorlage wurde mit Ausnahme des letzten Punktes mehrheitlich gutgeheissen: Der Genehmigungsvorbehalt des Landrats soll nicht wegfallen; es soll also nicht der Regierungsrat – als Vertreter der Aktionärsmehrheit – die endgültige Kompetenz zur Kapitalerhöhung erhalten. Der Vorbehalt entstand aus grundsätzlichen Bedenken gegenüber einer Beschränkung der demokratischen Beteiligung; demgegenüber standen Bedenken bezüglich der Frage nach der praktischen Durchsetzbarkeit der alten Kompetenzordnung.

Der Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung, §9, wurde unisono zugestimmt.

§11, die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (Befahren von Waldstrassen) provozierte eine emotionale Diskussion. Die Änderung wurde schliesslich gutgeheissen, auch wurde in Erinnerung gerufen, dass die liberale Bewilligungspraxis der alten Gemeinden Bundesrecht widersprochen habe.