Hochwasserschutz Linth 2000, Teilprojekt Escherkanal

Das Gericht kam in seinen zwei Entscheiden vom 20. Februar 2008 (VG.2007.00096 und VG.2007.00108) zu einer Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten war.



Hochwasserschutz Linth 2000
Hochwasserschutz Linth 2000

Die Bundesversammlung beschloss 2001 die Auflösung der bisherigen eidgenössischen Linthunternehmung. Das Linthwerk wurde in Form einer öffentlichrechtlichen Anstalt auf der Grundlage einer Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk (Linthkonkordat) fortgeführt. Mit Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 trat der Kanton Glarus diesem Konkordat bei.

Obwohl sich das Linthwerk in den vergangenen über 150 Jahren bewährt und auch beim ausserordentlichen Hochwasser vom Mai 1999 den Schutzzweck erfüllt hat, erachtete man zufolge weit reichender Veränderungen im Einzugsgebiet der Linth (wie z.B. Stauseen Klöntal, Garichte, Limmern, Gigerwald, zunehmende Bodenverdichtung/-versiegelung, um­fangreiche Infrastrukturanlagen, Bedeutung als Naherholungsgebiet, etc.) eine Überprüfung des Hochwasserschutzes für notwendig. Im Sinne einer Massnahmenplanung entstand das Hochwasserschutzkonzept Linth 2000.

Am 29. September 2005 genehmigte die Linthkommission das Ausbauprojekt Hochwasser­schutz Linth 2000 und legte dieses, bestehend aus den Teilprojekten Linthkanal (Strecke Walensee - Zürichsee) und Escherkanal (Strecke Spinnereisteg Mollis - Walensee) in den Gemeindekanzleien öffentlich auf. Dem Übersichtsplan zufolge enthält das Teilprojekt Escherkanal im Wesentlichen bauliche Massnahmen zur Verringerung des Verklausungs­risikos im Bereich der Brücken, eine Erneuerung des Längsverbaus (Gerinneerweiterung) im Bereich Spinnereisteg-Linthbrüggli, eine Verstärkung des linken Dammes im Bereich Linthbrüggli-Chupferenrank sowie im Raum Gäsi, eine Aufweitung im Chli-Gäsitschachen (mit Schaffung eines Naturraumes rechts des Kanals) sowie eine Aufwertung (vorerst ohne Aufweitung) im Kundertriet, ferner Massnahmen für Landerwerb (Kundertriet) und Wald­rodung.

Gegen das aufgelegte Ausführungsprojekt Hochwasserschutz Linth 2000, Teilprojekt Escherkanal, gingen innert Frist offenbar 42 Einsprachen ein. Zusammen mit dem Antrag um Genehmigung des genannten Ausführungsprojekts wurden 26 Einsprachen dem zu­ständigen Regierungsrat des Kantons Glarus zur Erledigung überwiesen; 16 Einsprachen, worunter jene der Pro Natura, der verschiedenen Fischereiverbände sowie des WWF und seiner Sektionen, wurden durch Vergleich erledigt.

Auf Antrag des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus genehmigte der Regie­rungsrat am 12. Juni 2007 das erwähnte Teilprojekt Escherkanal gemäss Auflagedossier vom 29. September 2005 samt Projektergänzungen, stellte dessen Umweltverträglichkeit fest und erteilte die Rodungsbewilligung sowie die gewässerschutzrechtlichen Bewilligun­gen. Die Genehmigung erfolgte unter verschiedenen umweltrechtlichen und anderen Auf­lagen. Gleichzeitig, jedoch mit separaten und begründeten Einspracheentscheiden wies er die 26 verbliebenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen führten 21 Personen im Riet mit gemeinsamer Eingabe sowie ein weiterer privater Einsprecher Be­schwerde beim Verwaltungsgericht.

Auf die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Zustandekommen des Linth­konkordats bzw. des Beitritts des Kantons Glarus hierzu wegen behaupteter ungenügender Information und anderer Mängel sowie auf die Begehren um Prüfung weiterer Massnahmen am Oberlauf der Linth (ausserhalb des Konkordatsgebiets) trat das Gericht nicht ein. Zu­dem stellte es fest, das Ausführungsprojekt entspreche den konkordatsrechtlichen Bestim­mungen sowie dem eidgenössischen und kantonalen Recht. Was die Beschwerdeführer gegen die Art und Weise der Projektausführung vorbrachten - vor allem mit Bezug auf die integrale Erhaltung der Kanalbauten samt den bewährten Steinvorlagen, dem bisherigem Profil und Gefälle, auf den Verzicht auf ökologische Massnahmen (Flussaufweitungen), die Beschränkung des Kiesabbaus im Gäsidelta sowie die Reihenfolge der einzelnen Mass­nahmen gemäss Bauprogramm - konnte nicht wie beantragt zur Rückweisung und Neu­auflage des Projekts führen. Dieses hält einer Rechtmässigkeitsprüfung durch das Gericht stand. Dabei war - anders als vor dem Regierungsrat - nicht zu prüfen, ob sich die Mass­nahmen gemäss Auflageprojekt oder die Vorschläge der Beschwerdeführer als zweckmäs­siger erweisen, solange erstere als sachlich begründet und rechtmässig zu gelten hatten.

Das Gericht kam in seinen zwei Entscheiden vom 20. Februar 2008 (VG.2007.00096 und VG.2007.00108) zu einer Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten war.

Über die (separat eingereichten) Beschwerden gegen die Änderung des (regierungsrät­lichen) Beschlusses über den Schutz der Seeuferlandschaft „Hüttenböschen“ und „See­flechsen“ wird das Gericht noch zu entscheiden haben.