Impfbestimmungen: Keine weitere Liberalisierung notwendig

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, eine Motion über das Impfen in Apotheken in ein Postulat umzuwandeln und gleichzeitig als erledigt abzuschreiben.



Medienmitteilung Departement Finanzen und Gesundheit (Bild: iStock)
Medienmitteilung Departement Finanzen und Gesundheit (Bild: iStock)

Am 14. Mai 2020 reichten Landrat Pascal Vuichard und Unterzeichnende die Motion «Impfen in der Apotheke vereinfachen» ein. Der Regierungsrat wird beauftragt, in Glarner Apotheken grundsätzlich alle Impfungen gemäss Schweizer Impfplan zuzulassen. Ausnahmen können in begründeten Fällen vorgesehen werden.

Aktuelle Situation im Kanton Glarus

Der Regierungsrat hat per 1. Februar 2020 die Gesundheitsberufeverordnung so weit angepasst, dass gewisse Impfungen in Apotheken an Personen ab 16 Jahren durchgeführt werden können. Dies betrifft die Grippe, die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Folgeimpfungen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis A und B, wenn die erste Impfung durch einen Arzt erfolgt ist. Die Bewilligung ist an Voraussetzungen geknüpft. Aktuell verfügt im Kanton Glarus ein Apotheker über die Zusatzbewilligung für Impfungen.

Aktuelle Situation in der Schweiz

Mit Ausnahme der Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden dürfen Apothekerinnen und Apotheker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung in allen Kantonen gesunde Personen ab in der Regel 16 Jahren impfen. Im Kanton Tessin gilt dies nur auf ärztliche Verschreibung hin. Insgesamt zehn Kantone lassen wie im Kanton Glarus nur Impfungen gegen Grippe, FSME und Folgeimpfungen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis A und B zu. Zwei Kantone erlauben zusätzlich die Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln (VD) bzw. gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis (ZH). Fünf Kantone erlauben sämtliche Impfungen gemäss nationalem Impfplan. Schliesslich erlauben ebenfalls fünf Kantone nur Impfungen gegen Grippe, FSME, Masern Mumps und Röteln oder Tetanus.

Rechtliche Beurteilung der Motion

Die Regelung der bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe fällt in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates. Eine Änderung kann nicht Gegenstand einer Motion bilden. Die vorliegende Motion wäre deshalb aus rein rechtlichen Gründen abzulehnen bzw. nicht zu überweisen.

Es bestehen zwei Alternativen, um die mit dem vorliegenden parlamentarischen Vorstoss eingeleitete politische Diskussion nicht mit Verweis auf die bestehende Zuständigkeitsordnung zwischen Legislative und Exekutive beenden zu müssen. Einerseits liesse sich die Motion so umdeuten, dass damit eine Änderung des Gesundheitsgesetzes durch die Landsgemeinde verlangt wird. Andererseits kann die Motion als Postulat entgegengenommen werden. Mit einem Postulat kann das Parlament den Regierungsrat beauftragen, zu prüfen, ob eine Massnahme zu treffen sei. Der Vorstoss der Motionäre ist deshalb als Postulat entgegenzunehmen und inhaltlich zu diskutieren.

Inhaltliche Beurteilung der Motion
Harmonisierter Vollzug in Kantonen mit einer Zusammenarbeit

Die Kantonsapothekerin des Kantons Schwyz übt ihre Aufgabe auch für die Kantone Glarus, Uri, Ob- und Nidwalden aus. Zu den Hauptaufgaben gehören die Aufsicht über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Medizinprodukten. Dies beinhaltet die Überwachung der Abgabestellen von Heilmitteln wie Apotheken, Drogerien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Spitalapotheken, Heime, sowie die Aufsicht über Betriebe zur Herstellung von Heilmitteln und Medizinprodukten. Sie ist für die fachliche Beratung der Behörden in Heilmittelfragen und allen pharmazeutischen Belangen der Gesundheitsversorgung und Gesundheitsförderung zuständig. Es ist deshalb sinnvoll, wenn in diesen Kantonen das Impfen in den Apotheken analog geregelt ist, da ansonsten der einheitliche Vollzug erschwert wird. Eine weitere Liberalisierung der Impfrestriktionen in Apotheken soll deshalb nur in gemeinsamer Absprache dieser Kantone ins Auge gefasst werden. 

Ärztliche Ausbildung und Erfahrung zur Bestimmung der Risikopatienten

Ein weiterer Grund, weshalb einige Impfungen den Ärztinnen und Ärzten vorenthalten bleiben sollen, ist die Risikominimierung eines problematischen Verlaufs einer Impfung. Die Erfahrungen mit den Lockerungen per 1. Februar 2020 werden zeigen, inwieweit das Angebot nachgefragt wird und ob zukünftig weitere Lockerungen geprüft werden können. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht nicht. Der Regierungsrat hat erst Anfang dieses Jahres einen ersten Liberalisierungsschritt umgesetzt. Die Regelung im Kanton Glarus erweist sich im gesamtschweizerischen Vergleich als liberal und fortschrittlich.