Individuelle Prämienverbilligung 2021 jetzt beantragen

In den nächsten Tagen werden die Glarner Haushalte mit dem Antragsformular für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2021 bedient.



Mitteilung vom Departement Finanzen und Gesundheit (Bild: iStock)
Mitteilung vom Departement Finanzen und Gesundheit (Bild: iStock)

Ein Anspruch auf IPV muss mit einem Antragsformular bis spätestens 31. Januar 2021 bei der Kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden. Der Antrag muss in jedem Anspruchsjahr neu gestellt werden, unabhängig davon, ob der obligatorische Krankenversicherer auf den Monatsabrechnungen für das Jahr 2021 mit einer IPV rechnet oder nicht. Für Anträge, die nach dem 31. Januar 2021 eingereicht werden, kann nur noch ein reduzierter Anspruch geltend gemacht werden. 

Weitere Informationen und das Antragsformular sind online verfügbar.

Wer hat Anspruch auf IPV?

  • Die IPV wird auf Antrag an Personen ausgerichtet, die aufgrund des anrechenbaren Einkommens einen Anspruch geltend machen können. Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind die Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2019.
  • Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zu Ungunsten der versicherten Person) um mehr als 30 Prozent im Vergleich zum anrechenbaren Einkommen kann auf Antrag hin geltend gemacht werden. Dieser Antrag muss spätestens 30 Tage nach Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2020 eingereicht werden.
  • Bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zu Gunsten der versicherten Person) kann die Kantonale Steuerverwaltung den IPV-Anspruch aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnen.
  • Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs- oder Sozialhilfeleistungen organisieren die zuständigen Amtsstellen die Prämienverbilligung direkt mit der Fachstelle IPV. 

    Auszahlung

Die IPV wird an den obligatorischen Krankenversicherer überwiesen. Dieser leitet sie an die versicherte Person weiter. 

Änderungen IPV für das Jahr 2021

Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erhalten eine garantierte IPV in der Höhe von mindestens 50 Prozent der Richtprämie, falls das anrechenbare Haushaltseinkommen unter 85'000 Franken liegt. Per 2021 erhöht sich die IPV auf mindestens 80 Prozent der Richtprämie bei Kindern. Bei den jungen Erwachsenen in Ausbildung gibt es keine Änderung.