Der Antrag ist in jedem Anspruchsjahr aufs Neue und unabhängig davon zu stellen, ob der obligatorische Krankenversicherer auf den Monatsabrechnungen für das Jahr 2016 mit einer Prämienverbilligung rechnet oder nicht.
Auf zu spät eingereichte Anträge kann nicht mehr eingegangen werden.
Das Antragsformular kann auf der Homepage www.gl.ch im Online-Schalter unter Finanzen und Gesundheit (IPV) heruntergeladen werden.
Neuerungen ab 2016
Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Bei einem Gesamtanspruch werden die anrechenbaren Einkommen zusammengezählt.
Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen Richtprämie und Selbstbehalt, höchstens aber der effektiven Jahresprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der anspruchsberechtigten Person.
Allgemeine Informationen
Die Prämienverbilligung wird auf Antrag an Personen ausgerichtet, die aufgrund des anrechenbaren Einkommens einen Anspruch geltend machen können (Art. 15 und 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, EG KVG). Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind die Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2014.
Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zu Ungunsten der versicherten Person) um mehr als 30 Prozent im Vergleich zum ordentlicherweise anrechenbaren Einkommen kann auf Antrag hin geltend gemacht werden. Dieser Antrag hat spätestens 30 Tage ab Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2015 zu erfolgen, damit auf deren Steuerdaten abgestellt wird.
Bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zugunsten der versicherten Person) kann die Kantonale Steuerverwaltung den IPV-Anspruch aufgrund der aktuellsten Einkommensverhältnisse berechnen.
Prämienverbilligung für Bezüger/-innen von Ergänzungsleistungen
Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfeleistungen erfolgt die Durchführung der Prämienverbilligung über die Kantonale Steuerverwaltung und wird direkt an die obligatorische Krankenversicherung ausbezahlt.
Auszahlung
Die Prämienverbilligung wird an den obligatorischen Krankenversicherer der versicherten Person überwiesen. Dieser weist die Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung aus.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2016
In den nächsten Tagen werden Sie in Ihrem Briefkasten das Antragsformular für die individuelle Prämienverbilligung 2016 vorfinden. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung ist mittels dieses Antragsformulars bis spätestens 30 Tage ab Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2015 zu erfolgen.