Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2019

In den nächsten Tagen werden Sie in Ihrem Briefkasten das Antragsformular für die individuelle Prämienverbilligung 2019 vorfinden.



Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2019 (Bld: e.huber)
Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2019 (Bld: e.huber)

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung ist mittels dieses Antragsformulars bis spätestens am 31. Januar 2019bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Fachstelle IPV, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus geltend zu machen. Der Antrag ist in jedem Anspruchsjahr aufs Neue und unabhängig davon zu stellen, ob der obligatorische Krankenversicherer auf den Monatsabrechnungen für das Jahr 2019 mit einer Prämienverbilligung rechnet oder nicht.

Auf zu spät eingereichte Anträge kann nicht mehr eingegangen werden.

Das Antragsformular kann auf der Homepage www.gl.ch im Online-Schalter unter Finanzen und Gesundheit (IPV) heruntergeladen werden.

Allgemeine Informationen

Die Prämienverbilligung wird auf Antrag an Personen ausgerichtet, die aufgrund des anrechenbaren Einkommens einen Anspruch geltend machen können (Art. 15 und 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, EG KVG). Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind die Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2017.

Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zu Ungunsten der versicherten Person) um mehr als 30 Prozent im Vergleich zum ordentlicherweise anrechenbaren Einkommen kann auf Antrag hin geltend gemacht werden. Dieser Antrag hat spätestens 30 Tage ab Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2018 zu erfolgen, damit auf deren Steuerdaten abgestellt wird.

Bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zu Gunsten der versicherten Person) kann die Kantonale Steuerverwaltung den IPV-Anspruch aufgrund der aktuellsten Einkommensverhältnisse berechnen.

Prämienverbilligung für Bezüger/-innen von Ergänzungsleistungen

Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfeleistungen erfolgt die Durchführung der Prämienverbilligung über die Kantonale Steuerverwaltung und wird direktan die obligatorische Krankenversicherung ausbezahlt.

Auszahlung

Die Prämienverbilligung wird an den obligatorischen Krankenversicherer der versicherten Person überwiesen. Dieser weist die Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung aus.