Ein Anspruch auf IPV ist mittels des Antragsformulars oder neu via den digitalen Antragsprozess auf my.gl.ch bis spätestens 31. Januar 2025 bei der Kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen. Der Antrag muss in jedem Anspruchsjahr neu gestellt werden, unabhängig davon, ob der obligatorische Krankenversicherer auf den Monatsabrechnungen für das Jahr 2025 mit einer IPV rechnet oder nicht. Für Anträge, die nach dem 31. Januar 2025 eingereicht werden, kann nur noch ein reduzierter Anspruch geltend gemacht werden.
Weitere Informationen sind im Online-Schalter verfügbar. Der Online-Antragsprozess (inkl. Hochladen der für den Antrag notwendigen Dokumente) befindet sich auf dem neuen digitalen Service-Portal des Kantons Glarus my.gl.ch. Anträge per E-Mail sind nicht mehr möglich.
Die IPV wird auf Antrag an Personen ausgerichtet, die aufgrund des anrechenbaren Einkommens einen Anspruch geltend machen können. Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind die Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2023.
Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zuungunsten der versicherten Person) um mehr als 30 Prozent im Vergleich zum anrechenbaren Einkommen kann auf Antrag hin geltend gemacht werden. Dieser Antrag muss spätestens 30 Tage nach Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2024 eingereicht werden.
Bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zugunsten der versicherten Person) kann die Kantonale Steuerverwaltung den IPV-Anspruch aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnen. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs- oder Sozialhilfeleistungen organisieren die zuständigen Amtsstellen die Prämienverbilligung direkt mit der Fachstelle IPV.
Die IPV wird an den obligatorischen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht den IPV-Betrag von der geschuldeten Prämie ab.