Individuelle Prämienverbilligung soll nicht automatisch gewährt werden

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat das Postulat «Wechsel zum Automatismus bezüglich Prüfung der IPV-Anträge» als erledigt abzuschreiben. Eine automatische Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung ohne Antrag der Berechtigten lehnt der Regierungsrat weiterhin ab.



Mitteilung Regierungsrat (zvg)
Mitteilung Regierungsrat (zvg)

Im September 2019 reichte die SP-Fraktion die Motion «Wechsel zum Automatismus bezüglich Prüfung der IPV-Anträge» ein: Darin wurde gefordert, der Kanton Glarus solle den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) ohne Antrag selbstständig prüfen und die Beträge direkt an die Versicherten vergüten. Die Motion wurde im November 2019 im Landrat als Postulat überwiesen. Der Regierungsrat erklärte sich bereit, die Einführung einer automatischen IPV-Auszahlung zu prüfen.

Jeder Vierte verzichtet

Der Vorteil eines Automatismus ist, dass Versicherte mit tiefen und mittleren Einkommen ohne das Ausfüllen von Formalitäten und gemäss ihrem rechtmässigen Anspruch zu ihrer Prämienverbilligung gelangen. Gegen einen Automatismus spricht, dass eine beachtliche Anzahl an Personen trotz gesetzlichen Anspruchs freiwillig auf staatliche Leistungen verzichtet. In den Jahren 2017 bis 2019 verzichteten im Kanton Glarus rund 25 Prozent der Anspruchsberechtigten auf Beiträge. Hätten diese Personen automatisch Beiträge erhalten, wären dem Kanton Glarus im Jahr 2019 Mehrkosten in der Höhe von 1,7 Millionen Franken entstanden. Im Kanton Glarus beträgt die Prämienbelastung durchschnittlich 12 Prozent des verfügbaren Einkommens der Modellhaushalte, welche die IPV-Zielgruppe abdecken. Sie liegt damit im Vergleich mit den anderen Kantonen deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt von 14 Prozent.

Rechte und Pflichten

Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass das Antragssystem auf dem politisch gewollten Grundsatz beruht, wonach Bürgerinnen und Bürger nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben. Wer Leistungen der Allgemeinheit beziehen will, soll seinen Anspruch – wie etwa bei der Sozialhilfe – geltend machen. Die Landsgemeinde hat dem Antragsprinzip mehrfach zugestimmt. Bereits umgesetzt ist die Forderung, wonach der Anspruch auf Auszahlung der IPV bei verspätetem Einreichen des Gesuchs nicht verwirkt, sondern sich lediglich reduziert. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb, das Postulat als erledigt abzuschreiben.

Der vollständige Bericht des Regierungsrates sowie die dazugehörigen Unterlagen sind in der Geschäftsdatenbank des Landrats publiziert.