Individuelle Prämienverbilligungen: Jetzt Antrag stellen

In den nächsten Tagen werden die Glarner Haushalte mit dem Antragsformular für die individuelle Prämienverbilligung 2022 bedient.



Individuelle Prämienverbilligungen müssen beantragt werden, sie werden nicht automatisch ausgerichtet •(Foto: iStock)
Individuelle Prämienverbilligungen müssen beantragt werden, sie werden nicht automatisch ausgerichtet •(Foto: iStock)

Ein Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist mittels eines Antragsformulars bis spätestens 31. Januar 2022 bei der Kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen. Der Antrag muss in jedem Anspruchsjahr neu gestellt werden, unabhängig davon, ob der obligatorische Krankenversicherer auf den Monatsabrechnungen für das Jahr 2022 mit einer IPV rechnet oder nicht. Für Anträge, die nach dem 31. Januar 2022 eingereicht werden, kann nur noch ein reduzierter Anspruch geltend gemacht werden.

Die IPV wird auf Antrag an Personen ausgerichtet, die aufgrund des anrechenbaren Einkommens einen Anspruch geltend machen können. Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sind die Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020.

Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zu Ungunsten der versicherten Person) um mehr als 30 Prozent im Vergleich zum anrechenbaren Einkommen kann auf Antrag hin geltend gemacht werden. Dieser Antrag muss spätestens 30 Tage nach Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2021 eingereicht werden.

Bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zugunsten der versicherten Person) kann die Kantonale Steuerverwaltung den IPV-Anspruch aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnen.

Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs- oder Sozialhilfeleistungen organisieren die zuständigen Amtsstellen die Prämienverbilligung direkt mit der Fachstelle IPV. 

Auszahlung

Die IPV wird an den obligatorischen Krankenversicherer überwiesen. Dieser leitet sie an die versicherte Person weiter.