Inkraftsetzung Geoinformationsgesetz; neues Verordnungsrecht

Der Regierungsrat behandelte an der Sitzung vom Dienstag diverse Geschäfte, darunter auch das Geoinformationsgesetz. Das 2010 beschlossene Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz wird per 1. September 2012 in Kraft gesetzt. Die kantonale Geoinformationsverordnung sowie die Geodatengebührenverordnung dazu werden genehmigt.



Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz wird per 1. September 2012 in Kraft gesetzt. (Bild: jhuber)
Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz wird per 1. September 2012 in Kraft gesetzt. (Bild: jhuber)

Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für die vom Bundesrecht vorgesehene Nationale Geodateninfrastruktur, für geografische Informationssysteme und für verschiedenste Pläne.

Die kantonale Geoinformationsverordnung umfasst 42 Artikel in 14 Abschnitten. Sie regelt den Inhalt der kantonalen Basisdaten, die Ausgestaltung und Organisation der Geodaten-Infrastruktur (strategische und operative Fachgruppen, Fachstelle), den Zugang zu Geodaten sowie deren Nutzung und Abgabe. Zudem werden die Aufgaben der kantonalen Fachstelle «Geoinformation» festgelegt, welche im Departement Bau und Umwelt angesiedelt ist.

Geodaten sind grundsätzlich öffentlich und frei zugänglich, Nutzende haben aber Nutzungs­bedingungen einzuhalten, unabhängig davon, ob sie für den Eigengebrauch oder für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Die Daten sind vorwiegend via GIS elektronisch zugänglich. Via «Geoshop» (Webseite des kantonalen Geoportals) wird eine Benutzerregistrierung verlangt, Nutzende müssen sich ausdrücklich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären, ehe sie Geodaten herunterladen können.

Verwaltungsbehörden gewähren sich gebührenfreien und direkten Zugang zu Geodaten. Die Technischen Betriebe und die glarnerSach gelten ebenfalls als Verwaltungsbehörden. Für Dritte ist ebenfalls wie in der übrigen Schweiz der Zugang zu Darstellungs- und Downloaddiensten grundsätzlich unentgeltlich. Dies regelt die 12 Artikel umfassende Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten. Für besondere Bereitstellungsarbeiten werden Gebühren verrechnet, ebenso für Beratungen und Erstellung von Spezialprodukten.