Interpellation «Ersatzwahlen in den Verwaltungsrat der Glarner Kantonalbank»

Die von der SVP-Landratsfraktion Anfang April 2019 eingereichte Interpellation «Ersatzwahlen in den Verwaltungsrat der Glarner Kantonalbank» wird vom Regierungsrat wie folgt beantwortet:



Mitteilung aus den Verhandlungen des Regierungsrates (Billd: e.huber)
Mitteilung aus den Verhandlungen des Regierungsrates (Billd: e.huber)

Mit höchster Priorität hat die Glarner Kantonalbank mit der vorliegenden Nomination das von verschiedener Seite zu Recht geforderte Frauenvakuum entschärft. Haben der Verwaltungsrat bzw. das zuständige Gremium im Kanton nach einer valablen weiblichen Nachfolgerin für den scheidenden Vizepräsidenten gesucht? – Der Regierungsrat war noch nie in die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat der Glarner Kantonalbank (GLKB) involviert. Schon in früheren Zeiten machte der Bankrat dem Landrat direkt Vorschläge bei Ersatzwahlen. Es entspricht Gesetz und Statuten, dass der Verwaltungsrat bei einer Aktiengesellschaft zuhanden der Generalversammlung einen Wahlvorschlag unterbreitet. Entsprechend gab und gibt es kein «zuständiges Wahl-Gremium» im Kanton.

Als Vertreter des Mehrheitsaktionärs steht es dem Regierungsrat aber frei, den Vorschlag des Verwaltungsrates der GLKB an der Generalversammlung zu akzeptieren oder eine eigene Kandidatin bzw. einen eigenen Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen. Der Regierungsrat sah jedoch keinen Anlass, eigene Aktivitäten für einen weiteren Kandidaturvorschlag zu unternehmen oder gar einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Der Verwaltungsrat schlug eine Kandidatin vor, welche die Anforderungen des Kantonalbankgesetzes vorbehaltlos erfüllt.

Die Entpolitisierung und Ausrichtung des Verwaltungsrates nach fachlichen Kriterien werden seitens der SVP-Landratsfraktion klar unterstützt. Werden mit der vorliegenden Nomination die Kenntnisse von Land und Lüüt, der hiesigen Gepflogenheiten und Verhältnisse mit einem mehrheitlich ausserhalb des Kantons heimischen Verwaltungsrat genug Rechnung getragen? – Das Gesetz über die Glarner Kantonalbank sowie die vom Landrat genehmigte Eigentümerstrategie sehen vor, dass der Verwaltungsrat funktional ausgewogen zusammengesetzt sein muss. Somit ist weder das Geschlecht noch der Wohnort der Mitglieder ein entscheidrelevantes Kriterium. Der Gesetzgeber betont – nach Ansicht des Regierungsrates zu Recht – das funktionale Element. Verwaltungsräte nehmen in einem Unternehmen eine strategische Funktion ein. Bei den wenigsten Aufgaben sind Kenntnisse von «Land und Lüüt» entscheidend. Vielmehr sind die fachlichen Kenntnisse höher zu gewichten. Das ist im operativen Bereich anders, wo die Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten eine wichtigere Rolle spielen als auf der strategischen Ebene. Soweit Kenntnisse von «Land und Lüüt» für die strategische Führung der Bank relevant sind, sind diese aus Sicht des Regierungsrates mit den Vertretern aus dem Kanton Glarus sowie dem Bezug zum Kanton Glarus der weiteren Mitglieder im Verwaltungsrat der GLKB angemessen vorhanden.

lst dem Regierungsrat bewusst, dass bei einer überprüften Vergleichsgruppe umliegender und vergleichbarer Kantonalbanken von zehn Instituten, lediglich deren zwei Banken über ein mehrheitlich von ausserkantonalen Verwaltungsräten beherrschtes Aufsichtsgremium verfügen? lm Schnitt wohnen fast ¾ der Verwaltungsräte der Vergleichsgruppe in den jeweiligen Kantonen. – Der Regierungsrat hat den Vergleich der SVP-Fraktion, der die Kantonalbanken der Kantone LU, UR, SZ, OW, NW, SH, AI, SG, GR und TG umfasst, mit Interesse zur Kenntnis genommen. Er hat diesen evaluiert und um den Anteil Frauen in den strategischen Gremien sowie um die Rechtsform und die Börsenkotierung ergänzt (vgl. nachfolgende Tabelle). Der Frauenanteil ist in allen in den Vergleich einbezogenen Kantonalbanken tief. Somit kann dieser Vergleich nur sehr bedingt als Referenz verwendet werden. Es zeigt sich, dass sich die GLKB durchaus mit anderen Kantonalbanken vergleichen lässt.

Der Regierungsrat stellt fest, dass die Anteile der Mitglieder mit innerkantonalem Wohnsitz je nach Kantonalbank stark divergieren. Mit der Luzerner und der Graubündner Kantonalbank haben zwei weitere Kantonalbanken in ihrem strategischen Gremium eine Mehrheit an Mitgliedern, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons haben. Gerade diese zwei Kantonalbanken können von der Ausgangslage (Rechtsform, Börsenkotierung) her am ehesten mit der GLKB verglichen werden. Zudem ist der Frauenanteil in allen in den Vergleich einbezogenen Kantonalbanken sehr tief.

Mit drei von sieben Mitgliedern (43%) hat bei der GLKB eine Minderheit der Verwaltungsratsmitglieder ihren Wohnsitz im Kanton Glarus. Dies bedeutet aber nicht, dass Verwaltungsratsmitglieder mit ausserkantonalem Wohnsitz nicht im Kanton Glarus vernetzt sind oder die Gepflogenheiten sowie «Land und Lüüt» nicht kennen. Beispielsweise ist ein ausserkantonal wohnhaftes Verwaltungsratsmitglied im Kanton aufgewachsen, hat also lange hier gelebt und darf als «Heimweh-Glarner» bezeichnet werden. Solche Informationen fehlen in diesem Vergleich und beeinträchtigen die Interpretation der Daten und Schlussfolgerung.

Weiter gilt es zu beachten, dass der Kanton Glarus ein vergleichsweise kleiner Kanton ist und alleine schon dadurch die Auswahl an geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten begrenzt ist. Wie dargelegt, verlangt der Gesetzgeber fachliche Kenntnisse. Eine Kandidatin oder ein Kandidat muss bereit sein, genügend zeitliche Ressourcen für das Mandat zur Verfügung zu stellen und damit eventuell beruflich kürzer zu treten. Zudem muss eine Person auch menschlich ins Gremium passen, um beispielhaft ein paar Wahlkriterien aufzuführen. Selbstverständlich bevorzugt der Regierungsrat Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Kanton Glarus, falls alle Anforderungen erfüllt sind.

Mit welcher Begründung kann diese deutliche Abweichung vom Schnitt begründet werden? – Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, notwendige Ausführungsbestimmungen für die Wahl in den Verwaltungsrat zu erlassen. Das heisst im Umkehrschluss, dass der Regierungsrat bei seinem Entscheid nicht völlig frei ist und nach eigenem Gutdünken wählen kann. Er muss die Vorgaben im Gesetz beachten, wonach eine funktionale Zusammensetzung höher zu gewichten ist als die regionale Herkunft. Der Landrat macht die genau gleichen Vorgaben in der von ihm genehmigten Eigentümerstrategie: Dem Verwaltungsrat sollen Personen mit den erforderlichen Fähigkeiten angehören, damit eine eigenständige Willensbildung im kritischen Gedankenaustausch mit der Geschäftsführung gewährleistet ist. Die Verwaltungsräte müssen in erster Linie einen guten Ruf geniessen, initiativ und mehrheitlich unabhängig sein sowie über ausgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Finanzdienstleistung, Rechnungslegung oder Recht verfügen. Für Landsgemeinde und Landrat sind also Herkunft und Geschlecht subsidiäre Wahlkriterien.