Interpellation «Fristen bei Baubewilligungsverfahren»

Im November 2012 stellte die SVP-Landratsfraktion in einer Interpellation verschiedene Fragen zu Fristen bei Baubewilligungsverfahren, die ihr zu lang erschienen. An der heutigen Sitzung hat der Regierungsrat diese Interpellation behandelt und nimmt wie folgt dazu Stellung:



Interpellation «Fristen bei Baubewilligungsverfahren». (Archivbild: jhuber)
Interpellation «Fristen bei Baubewilligungsverfahren». (Archivbild: jhuber)

Im Amtsbericht wird die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Baugesuchen aufgeführt. 2011 betrug sie in der kantonalen Verwaltung 32 Tage und war damit gleich lang wie in den beiden Jahren zuvor. Es handelt sich um einen Durchschnitt, d.h. einzelne Baugesuche benötigen eine längere Bearbeitungszeit, andere eine kürzere. Komplexere Baugesuche werden von mehr als einem Dutzend kantonaler Amtsstellen – teilweise sogar von Bundesstellen – geprüft, was eine längere Bearbeitungsdauer bedingt.

Das genannte Baugesuch wurde wie folgt bearbeitet:

– Eingang bei der Gemeinde: Do., 15.3.2012
– Prüfung der Vollständigkeit der Gesuchunterlagen durch die Gemeinde: Mo., 19.3.2012
– Eingang der Unterlagen bei der kantonalen Koordinationsstelle: Mi., 21.3.2012
– Ämterumlauf (Bearbeitung durch 3 kantonale Amtsstellen) abgeschlossen: Do., 5.4.2012
– Rückversand der Unterlagen an Gemeinde: Di., 10.4.2012 (Bemerkung: Osterferien vom 6.4. bis 9.4.2012)
– Baugesuchentscheid Gemeinderat Glarus Nord: Mi., 6.6.2012
– Versand Baugesuchentscheid durch Gemeinde: Mo., 11.6.2012

Die Bearbeitungsdauer der kantonalen Amtsstellen betrug 21 Tage bzw. 13 Arbeitstage.

Einfache Baugesuche bearbeiten kantonale Stellen in der Regel innert einer bis drei Wochen. Der Regierungsrat erachtet dies als angemessen. Die Bearbeitung in der Gemeinde erfolgt in der Regel parallel. Lange Dauer bis zum Baubewilligungsentscheid ist oft Folge unzureichender Baugesuchunterlagen, wobei die Nachforderung einen Fristenstillstand auslöst. Den Baugesuchstellern wird empfohlen, sich vorab bei der Gemeinde zu vergewissern, welche Unterlagen benötigt werden. Wie die Zahlen im Amtsbericht zeigen, sind keine Massnahmen notwendig. Die gesetzlich vorgegebenen Prüfungsaufgaben sollen seriös und in guter Qualität erledigt werden. Hierfür ist den Amtsstellen genügend Zeit einzuräumen.

Das Raumentwicklungs- und Baugesetz ermöglicht das Meldeverfahren für einfache Bauvorhaben (Art. 72 RBG). Es obliegt den Gemeinden, festzulegen, in welchen Fällen es angewendet werden kann. Im vergangenen Jahr wurden knapp 4 Prozent der Baugesuche, die auch von kantonalen Stellen zu beurteilen sind, im Meldeverfahren behandelt. Es gibt zudem Bestrebungen, die elektronische Abwicklung einzuführen (z.B. E-Governmentprojekt «Elektronische Plattform für Baubewilligungen»). Dabei stehen Vereinfachungen der Verfahrensabwicklung im Vordergrund. Die eigentliche Bearbeitungszeit dürfte aber kaum kürzer werden.