Interpellation Gemeindebeiträge an die Sportschule Glarnerland

Die Interpellanten stellten im September 2012 verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gemeindebeiträge durch den Regierungsrat und die Reduktion der entsprechenden Budgetposition durch den Landrat. Der Regierungsrat nimmt dazu Stellung.



Sportschule Glarnerland.
Sportschule Glarnerland.

Laut Bildungsgesetz leistet der Kanton einen Grundbeitrag an die Sportschule (Art. 22a Abs. 3), der Landrat befindet mit dem Budget jährlich über dessen Höhe. Die Verordnung über die Sportschule wiederholt lediglich diesen Grundsatz, stellt also nicht die Rechtsgrundlage dazu dar. Sie zeigt jedoch, dass, wie üblich, der Regierungsrat die Position im Budget einstellt, während der Landrat in letzter Instanz nur darüber entscheidet. Der Regierungsrat handelte korrekt, er ist für die Höhe der Gemeindebeiträge zuständig (Art. 22a Abs. 4 Bildungsgesetz). Er reduzierte nach der Budgetsitzung die entsprechende Position im beantragten Umfang, was aber nicht die Höhe der Verpflichtung der Gemeinden bestimmt. Die Verordnung aufgrund der landrätlichen Budgetberatung anzupassen verstiesse gegen die im Gesetz geregelte Kompetenzordnung. Zudem braucht es für Gemeindebeiträge der ausserkantonalen Lernenden interkantonale Vereinbarungen, welche nicht kurzfristig und jährlich festlegbar sind. Für die Gemeinden stellen ihre Beiträge denn auch gebundene Ausgaben dar.

Im Dezember 2009 wurde bei den neu eingesetzten Gemeinderäten eine Vernehmlassung zu den Elternbeiträgen durchgeführt, die negativ ausfiel. So blieben die Gemeindebeiträge unverändert. Das Departement hatte danach Abklärungen zu treffen, und zudem wandten sich Eltern an die Gemeinden. Glarus Nord unterstützte in der Folge mit zusätzlichen Beiträgen, womit sich der mindestens teilweise Meinungsumschwung der Gemeinden äusserte. Nachdem sich drei Gemeinden Ende 2009 noch einheitlich gegen jegliche Anpassung der Gemeindebeiträge aussprachen, steht nun Glarus Nord einer Erhöhung klar positiv gegenüber, Glarus hat eine neutrale Position eingenommen (es sei Sache des Regierungsrates, diesen Wert festzulegen) und nur Glarus Süd ist weiterhin gegen eine Erhöhung. Da die Haltung der drei Gemeinden bekannt war, wurde auf eine formelle Vernehmlassung verzichtet. Die Zusammenarbeit zwischen Kantonen und Gemeinden ist gut. Diskussionen über die Rollen der beiden Staatsgewalten sind Zeichen beiderseitigen Bemühens sachgerechte, allen Beteiligten dienende Lösungen zu finden. Aus heutigem Erkenntnisstand betrachtet, wäre bezüglich Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine weitere Vernehmlassung zwar besser gewesen, doch war dies aus damaliger Sicht nicht erkennbar.

Die Aufgabenteilung Kanton / Gemeinden richtet sich nach dem Bildungsgesetz. Die Verordnung bildete bisher die hälftige Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Der neue Gemeindebeitrag liegt zwar höher, aber immer noch deutlich unter den durchschnittlichen Kosten von Lernenden der Oberstufe. Der bisherige entsprach ungefähr den Gemeindeanteilen nach altem Recht. Da die Gemeinden nun die ganzen Kosten der Oberstufe zu tragen haben, erscheint die Erhöhung angemessen. Vollständige Aufgabenentflechtung durch Verzicht auf jegliche Gemeindebeiträge erforderte hingegen die Anpassung des Bildungsgesetzes. Der Elternbeitrag hat in vernünftigem Verhältnis zum Mehrwert gegenüber dem Besuch der üblichen Oberstufe zu stehen; deshalb wurde er gesenkt. Er dient der Deckung des Mehrwerts durch die Verpflegung und des nicht von weiteren Mitteln ausgeglichenen Mehraufwandes der Sportschule. – Die Senkung erfolgte nicht zuletzt auch mit Blick auf die Wettbewerbssituation gegenüber anderen Sportschulen in der Ostschweiz.