Interpellation: Revision Raumplanunssgesetz (RBG) – 1. Etappe


Gestützt auf Artikel 82 der Landratsverordnung unterbreiten wir Ihnen hiermit zur Beantwortung durch den Regierungsrat folgende Interpellation:

Ausgangslage und Zielsetzung

Das in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommene Raumplanungsgesetz (RPG) sowie die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV) sind vom Bundesrat am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen. Dörfer und Städte sollen nach innen weiter entwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden. Die Umsetzung der Revision verantworten die Kantone. Sie zeigen in ihren Richtplänen auf, wie die Entwicklung nach innen erfolgen wird. Sie müssen zudem sicherstellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Weiter sollen die Kantone bei Einzonungen für den Ausgleich, beispielsweise von Rückzonungen, mindestens 20 Prozent des Mehrwerts abschöpfen.

Einschränkungen

Bis zur Genehmigung der angepassten kantonalen Richtpläne durch den Bundesrat sind die Kantone verpflichtet, die Schaffung neuer Bauzonen zu kompensieren. Davon ausgenommen sind insbesondere solche für dringend benötigte, öffentliche Infrastrukturen (beispielsweise ein Kantonsspital).

Wie geht es weiter?


Die Gemeinden haben gestützt auf das Kantonale Raumentwicklungs- und mittlerweile ihre kommunalen Richtpläne verabschiedet und sind bereits daran die Nutzungsplanungen und die zugehörigen Baureglemente zu erarbeiten. Die Gemeinden sind darum bald einmal darauf angewiesen, zeitnah über verbindliche Vorgaben in Raumplanungsfragen zu verfügen. Nur so können sie ansiedlungswilligen Unternehmungen oder Bauwilligen die erforderlichen Planungssicherheiten bieten. Und diese Antworten können sie nur geben, wenn der Kanton seinerseits seine Hausaufgaben rechtzeitig erledigt.

Zwar führt der Regierungsrat in seiner vom Landrat am 3. Dezember 2014 genehmigten Legislaturplanung die gesamthafte Überarbeitung des Richtplans bis 2018 auf. Dennoch ist seit der Inkraftsetzung des Raumplanungsgesetzes viel Zeit verstrichen und die Genehmigung des Bundesrates muss fünf Jahre nach Inkraftsetzung erfolgt sein. Aufgrund der Komplexität der Fragestellungen und angesichts der fortschreitenden Arbeiten an den Kommunalen Richt- und Zonenplänen werden bald einmal sehr konkrete Fragen zu beantworten sein. Wir befürchten, dass der Kanton mit seiner nicht gerade proaktiven Vorgehensweise nicht in der Lage sein wird, rechtzeitig Antworten auf die vorstehenden Fragestellungen der Gemeinden geben zu können. Dies wiegt umso schwerer, weil die Raumplanung eines der Kernelemente der Gemeindestrukturreform und somit der Entwicklung unseres Kantons darstellt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie präsentiert sich der momentane Projektstand bei der Kantonalen Richtplanung?
2. Wie sieht der weitere (verbindliche) Fahrplan vonseiten des Kantons für die Überarbeitung des Kantonalen Richtplanes aus?
3. Wie stellt der Kanton die Koordination in Sachen Richtplanung mit jener der Gemeinden sicher?
4. Ist der Kanton bereit, den Fahrplan zu straffen und die Planungsarbeiten zu beschleunigen?
5. Wie gedenkt der Kanton lenkend einzugreifen, damit an geeigneten Orten das richtige Bauland zur Verfügung steht?
6. Gibt es verbindliche Angaben zum Vorgehen bezüglich Mehrwertabschöpfung, Baulandmobilisierung und voraussichtlichem Bedarf an Bauland?

Besten Dank im Voraus für die Beantwortung unserer Interpellation

Namens der SP Fraktion

Jacques Marti Christian Büttiker
Landrat Landrat
Fraktionspräsident