Interpellation SVP «Wahlbeschwerde Landratswahlen 2010»

Der Regierungsrat beantwortet mehrere Fragen zu Kosten und Entschädigungen und erinnert vorerst an die Tatsache, dass gemäss Schriftgutachten bei rund 13 Prozent der im Wahlkreis Glarus Nord eingegangenen Wahlzettel Anhaltspunkte für Mehrfachausfüllungen vorlagen und sich bei allen vertiefter untersuchten Wahlzetteln diese Anhaltspunkte bestätigten.



Interpellation SVP «Wahlbeschwerde Landratswahlen». (Archivbild: ehuber)
Interpellation SVP «Wahlbeschwerde Landratswahlen». (Archivbild: ehuber)

Unter diesen Umständen durfte der Regierungsrat das Verfahren auf keinen Fall ohne nähere Prüfung erledigen. Aufgrund eigener Feststellungen weitete der Regierungsrat die Abklärungen aufsichtsrechtlich auf Wahlzettel aus, welche von der Wahlbeschwerde nicht ins Visier genommen worden waren. Zudem reichte er Strafanzeige gegen Unbekannt ein.

Für die Bearbeitung des Wahlbeschwerde-, des Aufsichts- und des Strafverfahrens wurden von Verhöramt und Staatskanzlei insgesamt rund 620 Arbeitsstunden aufgewendet. Die Erledigung der Arbeiten erfolgte mit dem ordentlichen Personalbudget, weshalb keine zusätzlichen Kosten entstanden. Die Kosten für Drittleistungen betrugen gut 34 000 Franken; den Hauptanteil machten die von Verhöramt und Staatskanzlei in Auftrag gegebenen Schriftbegutachtungen aus. Schliesslich hatte der Kanton für Parteientschädigungen im Strafverfahren und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren rund 10 000 Franken zu erstatten. Nicht berücksichtigt sind die Aufwendungen für ein im Zusammenhang mit der Behandlung der Wahlbeschwerde gestelltes, zurzeit noch vor dem Verwaltungsgericht hängiges Staatshaftungsbegehren und für die Vorbereitung der Interpellationsantwort.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Regierungsrat vorgenommene Ergebniskorrektur aufgehoben. Zu diesem Entscheid gelangte das Gericht unter anderem deshalb, weil die Korrektur nicht die Beseitigung sämtlicher Mängel des Wahlergebnisses garantieren konnte. Das Urteil ist selbstverständlich zu akzeptieren, auch wenn der Regierungsrat eine andere Rechtsauffassung hat. Dass ein Entscheid der Exekutive von einer verwaltungsgerichtlichen Behörde aufgehoben wird, weil diese die Rechtslage anders beurteilt als die Vorinstanz, ist in einem Rechtsstaat kein aussergewöhnlicher Vorgang. Dementsprechend steht ausser Frage, dass der Regierungsrat zur Verantwortung für seine Vorkehrungen und für den von ihm getroffenen Entscheid steht. Im Übrigen ermöglichte wohl erst die sorgfältige Durchführung des Beschwerde- und Aufsichtsverfahrens, dass die Änderung des Abstimmungsgesetzes zwecks Verhinderung künftiger Unregelmässigkeiten von der Landsgemeinde 2010 oppositionslos angenommen wurde. Für die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind die obsiegenden Parteien, zu denen die SVP Glarus Nord gehört, entschädigt worden. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren das blosse Obsiegen der privaten Partei für die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens als Vorinstanz nicht; eine solche ist nur für den Fall vorgesehen, dass der entscheidenden Behörde grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind. Vorinstanz im regierungsrätlichen Wahlbeschwerdeverfahren war die Wahlbehörde Glarus Nord, welche keine grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen begangen hat. Den Wahlrechtsbeschwerdeführenden konnte keine Entschädigungszahlung auferlegt werden, weil sie ihre Beschwerde weder mutwillig noch missbräuchlich erhoben hatten. Wollte man auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die obsiegenden Privatparteien in jedem Fall für ihre Verfahrensaufwendungen entschädigt haben, bedürfte es einer Gesetzesänderung, die höhere Verwaltungskosten zulasten der Allgemeinheit zur Folge hätte.