Interpellation zur Glarner Kantonalbank – Antwort des Regierungsrates

Mitte Februar 2018 reichte die SP-Landratsfraktion die Interpellation «Wie weit weg vom Kantonalbankgesetz und der im Landrat verabschiedeten Eignerstrategie ist die aktuelle Strategie der GLKB?» ein. Sie wird wie folgt beantwortet:



Beantwortung der Interpellation der SP-Landratsfraktion. (Archivbild: e.huber)
Beantwortung der Interpellation der SP-Landratsfraktion. (Archivbild: e.huber)

Allgemeine Bemerkungen

Die Landsgemeinde 2009 beschloss bezüglich der Aufsicht über die Glarner Kantonalbank (GLKB) gestützt auf die vom Landrat im Oktober 2008 verabschiedete Eignerstrategie einen Paradigmenwechsel: sie entschied sich bewusst für eine Richtungsänderung von der politischen Aufsicht (political governance) zu den Grundsätzen der «Corporate Governance» (Regeln für richtiges Benehmen der Unternehmen). Der Regierungsrat übt neu gemäss Kantonalbankgesetz die dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes durch die Bank. Darüber hinaus hat er aber keine spezifischen Einsichtrechte und Einflussmöglichkeiten in die Angelegenheiten GLKB. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, einzelne Geschäftsentscheide der Bank zu bewerten oder zu kommentieren. Entsprechend verzichtete er auf eine Kommentierung der vom Landrat gemäss Artikel 23 Absatz 3 Kantonalbankgesetz beim Verwaltungsrat direkt eingeholten schriftlichen Auskünfte über die Angelegenheiten der Bank.

Beantwortung der Interpellation

Warum baut die GLKB, direkt oder indirekt, ausgerechnet das Konsumkreditgeschäft aus? lst dieses Geschäft für die Erreichung des im Kantonalbankgesetz formulierten Zwecks nötig? Gehört dieses Geschäft – in dieser Intensität betrieben – wirklich zum Zweck gemäss Artikel 2 des Kantonalbankgesetzes? –
Die GLKB tätigt nach Artikel 2 Absatz 1 Kantonalbankgesetz, bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen. Der Gesetzgeber macht dabei keine Unterscheidung zwischen unerwünschten oder umstrittenen Aktivgeschäften, so wie es die Interpellantin tut. Das Konsumkreditgeschäft gehört nach herrschender Lehre zweifelsohne zum banküblichen Geschäft. Die GLKB bewegt sich somit innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

Und mit welcher Legitimation ist die GLKB im Vorstand der Schuldenberatung Glarnerland vertreten, wenn sie mit solchen Geschäftstätigkeiten die Gefahr der Überschuldung der Bürgerinnen und Bürger zusätzlich in Kauf nimmt? –
Die GLKB hat sich in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 an den Landrat direkt über ihre Motivation geäussert. Sie weist dabei auch darauf hin, dass die Aufnahme eines Konsumkredits nicht zu einer Überschuldung, sondern nur vorübergehend zu einer Verschuldung führt, was mit der Aufnahme jedes Kredits (also auch einer Hypothek) geschieht. Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle.

Deckt sich der Geschäftsbereich der Omaten-Familie, der eher demjenigen einer Software-Firma entspricht, mit dem Zweck des Kantonalbankgesetzes und gehört dieser wirklich zum Kerngeschäft der Kantonalbank? –
Die GLKB entwickelt Software, die zur Abwicklung des banküblichen Geschäftes (Kerngeschäft) benötigt wird. Die Software ist somit ein notwendiger Produktionsfaktor zur Tätigung der banküblichen Geschäfte nach Artikel 2 Kantonalbankgesetz.

Wie grosse Anteile – pro Geschäftsgebiet der GLKB – werden im Kanton Glarus, wie viel in den angrenzenden Gebieten und wie viel in der ganzen Schweiz angeboten? – Inwiefern deckt sich die regionale Ausdehnung des Geschäftsgebietes noch mit dem Artikel 3 des Kantonalbankgesetzes?

Nach Artikel 3 Absatz 1 Kantonalbankgesetz umfasst das Geschäftsgebiet der Bank hauptsächlich den Kanton Glarus. Gemäss den Erläuterungen im Memorial für die Landsgemeinde 2009 zählen zum Wirtschaftsraum Glarus und damit zum Geschäftsgebiet auch die Regionen Gaster, March, See und Höfe.

Diese Bestimmung wird von der GLKB sowohl hinsichtlich der Ausleihungsvolumina wie auch der Kundenstämme eingehalten, wenngleich in den letzten Jahren aufgrund der neuen Geschäftsmodelle die ausserkantonalen Aktivitäten an Bedeutung zugenommen haben. Dies zeigen die dem Regierungsrat vorliegenden Daten per Ende Dezember 2013 und 2017, welche die Marktanteile der Ausleihungsvolumina und Kundenstämme nach Kanton Glarus, Wirtschaftsraum Glarus (d. h. Kanton Glarus inkl. die Regionen Gaster, March, See und Höfe) und ganze Schweiz zeigen. Sie liegen klar über 50 Prozent.

Der stabile Anteil an ungedeckten Finanzierungen am gesamten Engagement beträgt dabei weniger als 7 Prozent. Ebenso unterliegen Geschäfte in der übrigen Schweiz den erhöhten gesetzlichen Risikoanforderungen. Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes durch die Bank wird zudem durch diverse interne und externe Kontrollinstanzen regelmässig geprüft. Aus geschäftspolitischen Gründen möchte die GLKB die detaillierten Zahlen jedoch nicht veröffentlichen, was für den Regierungsrat nachvollziehbar ist.

Bis wann plant der Regierungsrat eine Korrektur der Strategie der Kantonalbank oder eine Anpassung des Kantonalbankgesetzes? –
Nach Auffassung des Regierungsrates hält die GLKB wie dargelegt die Artikel 2 und 3 des Kantonalbankgesetzes ein. Die Eignerstrategie der GLKB ist bereits wieder zehnjährig. Die Bankenwelt hat sich in dieser Zeit stark verändert. Der Regierungsrat beabsichtigt daher, die Eignerstrategie der GLKB in der kommenden Legislaturperiode 2019–2022 zu überprüfen.