Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler

Der Regierungsrat verabschiedet an der heutigen Sitzung das Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler im Kanton Glarus. Es wird auf der Website des Kantons und auf dem Geoportal publiziert.



Aus den Verhandlungen des Regierungsrates (Archivbild: e.huber)
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates (Archivbild: e.huber)

Ausgangslage

Gemäss Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) hat der Kanton unter anderem die Landschaft, die Ortsbilder, geschichtliche Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler sowie Erholungsgebiete zu schützen. Dazu dienen die Inventare. Die wichtigsten Kultur- und Baudenkmäler des Kantons werden in zwei Teilen erfasst:

·         «Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler» gemäss Artikel 9 NHG.

·         Liste der vom Kanton unter Schutz gestellten Objekte (sog. Schutzobjekte) gemäss Artikel 15 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV).

Zu den letztgenannten gehören beispielsweise der Freulerpalast in Näfels, die Stadtkirche von Glarus oder das Haus Suworow in Elm. Diese Objekte wurden mit der Zusprechung eines Denkmalpflegebeitrags eigentümerverbindlich unter Schutz gestellt und werden deshalb im Inventar nicht mehr aufgeführt.

Zur Erstellung des Inventars gewährte der Landrat im August 2011 einen Rahmenkredit von 430 000 Franken. Das Inventar wurde in den Jahren 2011–2015 von externen Fachleuten erstellt und lag Ende 2015 zur Beschlussfassung durch den Regierungsrat vor. Durch einen Vorstoss im Landrat wurde die Verabschiedung des Inventars jedoch gestoppt. Nach der Erledigung dieses Vorstosses und dem Nichteintreten auf eine Änderung der NHV Ende August 2018 wurde das geplante Inventar nochmals überprüft.

Inventar

Ins Inventar gemäss Artikel 9 NHG wurden 130 Einzelobjekte und 39 Baugruppen aufgenommen. Aus dem gesamten Gebäudebestand des Kantons mit rund 24 000 Objekten wurden die Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von regionaler Bedeutung für die Gemeindegebiete von Glarus Süd, Glarus und Glarus Nord erstellt. Dabei wurden die bestehenden Verzeichnisse der Gemeinden mit lokalen Objekten berücksichtigt. Die Verzeichnisse der Objekte von regionaler Bedeutung umfassen insgesamt 519 Objekte. Zwei Drittel der Objekte (350 von 519) verbleiben auf der Stufe der Verzeichnisse regional. Mit 0,7 Prozent des gesamten Gebäudebestandes fällt das Inventar schlank aus.

Die zur Aufnahme ins Inventar ausgewählten Objekte sind wegen ihres historischen, baukünstlerischen, typologischen, handwerklichen, industriegeschichtlichen oder sozialen Werts oder wegen der Stellung im Ortsbild besonders erhaltenswert. Für jedes Objekt ist eine kurze Umschreibung des Schutzzieles erfolgt. Die wichtigsten Baukategorien – Wohnbauten vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert, öffentliche Bauten und Infrastruktur, Gewerbe- und Industriebauten, industrieabhängiger Wohnbau und landwirtschaftliche Nutzbauten – sind in den Einführungstexten zum Inventar umschrieben.

In den bisherigen Betrachtungen zur Glarner Baukultur nahmen Bergbauernhäuser, Bürgerhäuser der Söldnerführer und Handelsherren des Barocks und der Textilunternehmer im 19. Jahrhundert den grössten Platz ein. Bei den von der Denkmalpflege bisher mit Beiträgen unterstützten Schutzobjekten handelt es sich meist um Wohnhäuser. Dazu kommen die meisten bekannten öffentlichen Bauten und Kirchen im Kanton. Den in fast jedem Dorf ortsbild- und landschaftsprägenden historischen Fabriken mit ihren Kaminen, Kanälen, Kosthäusern und Arbeiterhauszeilen wurde bis heute nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Einzig der grosse Hänggiturm in Ennenda sowie die Alte Spinnerei in Ziegelbrücke stehen unter Denkmalschutz.

Funktion des Inventars

Die aufgenommenen Inventarobjekte stehen nicht unter Schutz und werden durch die Aufnahme ins Inventar auch nicht eigentümerverbindlich geschützt. Für die Objekte besteht aber eine sogenannte Schutzvermutung. Diese Schutzvermutung muss durch die Behörden bei Gefährdung des Objektes, oder sobald ein Baugesuch vorliegt, überprüft und verifiziert werden.

Das Inventar ist jedoch gemäss Artikel 10 NHG behördenverbindlich. Das bedeutet konkret, dass die zuständige Behörde Baugesuche hinsichtlich der Schutzziele begutachtet und auf Basis der Schutzziele Auflagen formuliert. Den Behörden dient das Inventar als Grundlage bei Planungen jeglicher Art, für die Ausrichtung von Subventionen, für eigene Bauvorhaben sowie für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen.

Für die Eigentümer entsteht dadurch mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung von NHG und NHV. Dies ist ein Mehrwert gegenüber heute, wo die Beurteilung der Schutzwürdigkeit ohne Hinweis im Inventar ausschliesslich vom Einzelfall abhing und in der Regel erst auf Anfrage bzw. im Rahmen einer Baugesuchsprüfung erfolgte. Bezüglich Subventionspraxis werden in Zukunft die Schutz- und Inventarobjekte beitragsberechtigt sein.