Kanton Glarus regelt Geldspielwesen neu

Der Regierungsrat beantragt den Beitritt zu zwei Konkordaten, um das neue Bundesgesetz über Geldspiele umzusetzen. Ausserdem unterbreitet er dem Landrat die Totalrevision des Glarner Lotteriegesetzes zuhanden der Landsgemeinde.



(Foto: Kurgu128/iStock)
(Foto: Kurgu128/iStock)

Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele in Kraft getreten. Es bezweckt den sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele sowie eine Modernisierung der Rechtsgrundlagen. Die bisherige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen wird beibehalten. Unter dem BGS werden Geldspiele besonders hinsichtlich Spielsuchtgefahr neu reglementiert. Das neue Geldspielgesetz des Bundes erfordert zudem Neuerungen bei zwei interkantonalen Konkordaten und Anpassungen im kantonalen Recht.

Totalrevision bisheriger Konkordate

Bei den Konkordaten handelt sich um die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten inklusive Zusatzvereinbarung sowie die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien. Für die Anpassungen erarbeitete eine breit abgestützte Arbeitsgruppe die Entwürfe für das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat und die neue Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien. Diese ersetzen die beiden bisherigen Konkordate, einschliesslich die Zusatzvereinbarung. Sollte der Kanton Glarus darauf verzichten, den Konkordaten beizutreten, dürfen auf dessen Gebiet ab dem 1. Januar 2021 keine Swisslos-Grossspiele wie Euro Millions, Swiss Lotto oder Sporttipp mehr durchgeführt werden. Dies hätte auch zur Folge, dass dem Kanton kein Swisslos-Gewinn mehr zufliessen würde. Der Anteil des Kantons Glarus betrug in den vergangenen Jahren jeweils rund 2,2 Millionen Franken pro Jahr. Dieses Geld wurde in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eingesetzt.

Zugang zu Mitteln für gemeinnützige Zwecke

Der Beitritt zu den beiden Konkordaten fällt in die Abschlusskompetenz der Landsgemeinde. Die beiden Vorlagen sind unabänderlich. Ihnen kann nur als Ganzes zugestimmt oder sie können als Ganzes abgelehnt werden. Der Beitritt zu den beiden Konkordaten wird für den Kanton Glarus keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf den Staatshaushalt haben. Die Finanzierung des gesamten Aufwandes erfolgt über Abgaben der Veranstalter von Grossspielen. Ein gewisser Verwaltungsaufwand wird im Rahmen der Vollzugshilfe zu erwarten sein. Diese ist mit den heute bestehenden Strukturen zu bewältigen. Wesentlich ist, dass der Kanton Glarus mit dem Beitritt zu den Konkordaten die Grundlage schafft, um auch künftig Erträge aus Geldspielen für gemeinnützige Zwecke einsetzen können. 

Glarner Lotteriegesetz wird zum Kantonalen Geldspielgesetz

Über das neue Kantonale Geldspielgesetz (KGG) befindet die Landsgemeinde separat und parallel zu den Konkordatsbeitritten. Die Kantone regeln beim Geldspielwesen folgende Themenkreise: Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, Bewilligung von Kleinspielen, Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotterien und Sportwetten) sowie die Erhebung von Abgaben. Der Entwurf des KGG gilt als Nachfolgeerlass zum Kantonalen Lotteriegesetz und zur Spielautomatenverordnung, die beide aufzuheben sind. Die Übergangsfrist für die Inkraftsetzung dauert gemäss BGS bis Ende 2020.

Kanton bestimmt über Zulässigkeit und Bewilligung

Sowohl Gross- als auch Kleinspiele fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Unter Grossspielen sind grosse Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zu verstehen. Als Kleinspiele gelten entsprechend kleine Lotterien oder auch lokale Pokerturniere. Die Grossspiele sind im BGS abschliessend geregelt. Den Kantonen bleibt die Befugnis, einzelne Kategorien der Grossspiele zu untersagen. Auch Kleinspiele sind im BGS geregelt, dabei können die Kantone aber zusätzliche Bestimmungen erlassen. Das Kantonale Geldspielgesetz hält deshalb fest, dass im Kanton Glarus sämtliche Kategorien von Grossspielen zulässig sind. Lokale Vereine können weiterhin Kleinlotterien zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten organisieren. Unterhaltungsspiele, ohne Aussicht auf geldwerte Vorteile (Bsp. Flipperkasten) sind keine Geldspiele und fallen nicht unter das Geldspielgesetz – für sie entfällt die Bewilligungspflicht gemäss bisheriger Spielautomatenverordnung. Der Regierungsrat kann jedoch die Höchstzahl von Unterhaltungsspielgeräten beschränken und für Spiellokale eine Bewilligungspflicht einführen.

Abgaben für Geschicklichkeitsspiele und Pokerturniere

Die im Kanton Glarus bisher jährlich erhobene Abgabe auf Geschicklichkeitsspiele soll bestehen bleiben. Sie gilt für bewilligungspflichtige Spiele beziehungsweise Geräte. Für Spiele, die weder automatisiert, interkantonal noch online durchgeführt werden, sowie für Unterhaltungsspiele soll dies nicht mehr zutreffen. Bei den Kleinspielen soll wie bisher keine Abgaben für Kleinlotterien, Lottos und Tombolas anfallen. Hingegen müssen die Veranstalter der neu erlaubten kleinen Pokerturniere eine Abgabe leisten. Der Regierungsrat soll die Abgabe innerhalb von Bandbreiten auf Verordnungsstufe festlegen.

Gemeinnütziger Mitteleinsatz für Kultur, Sport und Soziales

Unter dem neuen BGS behalten die Kantone einen grossen Handlungsspielraum bei der Verwendung der Mittel aus Grossspielen. Die Erträge werden für gemeinnützige Zwecke, insbesondere in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales, verwendet. Im Kanton Glarus flossen 2018 rund 1,37 Millionen Franken in den Kulturfonds, rund 440 000 Franken in den Sportfonds und rund 398 000 Franken in den Sozialfonds. Das Kantonale Geldspielgesetz hält deshalb fest, dass im Kanton Glarus sämtliche Kategorien von Grossspielen zulässig sind. Lokale Vereine können weiterhin Kleinlotterien zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten organisieren.