Aufgrund der epidemischen Entwicklung und gestützt auf Empfehlungen der Wissenschaft beschloss der Bundesrat am 16. April 2020, die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus schrittweise zu lockern. In einer ersten Etappe können Spitäler ab dem 27. April 2020 sämtliche, auch nicht-dringliche, Eingriffe vornehmen. Ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios können ihren Betrieb wieder aufnehmen. Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen. Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden muss sichergestellt sein. Wenn es die Entwicklung der Lage zulässt, sollen in einer zweiten Etappe am 11. Mai die obligatorischen Schulen und die Läden wieder öffnen. Am 8. Juni sollen dann in einer dritten Etappe Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken wieder öffnen.
Kantonale Anpassungen
Die Lockerung der Massnahmen bedingt verschiedene Änderungen der kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und dessen Auswirkungen (kantonale COVID-19-Verordnung). Für die erste Etappe (27. April 2020) sind dabei die folgenden Änderungen vorzunehmen:
Betreuungsangebote: Kinderkrippen können ihren regulären Betrieb weiterführen bzw. wieder aufnehmen. Dies ist im Hinblick auf die geplanten schrittweisen Lockerungen erforderlich, da viele Arbeitnehmende mit Kindern nicht zur Arbeit gehen können, wenn Kinderkrippen und Schulen geschlossen sind.
Schliessung von Betrieben: Der Bundesrat sieht in seiner neuen COVID-19-Verordnung vor, dass sämtliche Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes eine Minimierung des Übertragungsrisikos gewährleisten müssen. Falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird, kann die zuständige kantonale Behörde einzelne Einrichtungen schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten. Die entsprechende kantonale Kompetenz wird dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zugeordnet, welches bereits jetzt für entsprechende Ausnahmebewilligungen von Verboten zuständig ist.
Abweichungen von der Personalverordnung: Die Massnahme gilt analog zu den übrigen Abweichungen vorerst bis am 10. Mai 2020.
Geltungsdauer: Die bestehenden Massnahmen werden, falls nicht anders geregelt, analog zum Bundesrecht vorerst bis am 10. Mai 2020 verlängert. Der Regierungsrat wird am 5. Mai 2020 in Kenntnis der vom Bundesrat für den 29. April 2020 angekündigten nächsten Lockerungsmassnahmen über eine weitere Verlängerung bzw. Anpassung befinden.
Schutzkonzept und Öffnung der Verwaltung
Gemäss kantonaler COVID-19-Verordnung ist auch die öffentliche Verwaltung verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, welches eine Minimierung des Übertragungsrisikos für Kundinnen und Kunden sowie die im Betrieb tätigen Personen gewährleistet. Der Regierungsrat hat bereits diverse Massnahmen beschlossen und umgesetzt. Diese sind nun zu überprüfen, gegebenenfalls zu ergänzen und in einem Schutzkonzept zusammenzutragen.
Im Hinblick auf die vorgesehene allgemeine Öffnung der Läden per 11. Mai 2020 sollen zudem ab diesem Datum auch die Schalter der öffentlichen Verwaltung wieder zu den regulären Öffnungszeiten erreichbar sein. Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Schutzanforderungen gewährleisten zu können.
Vorlage der Massnahmen an Landrat und Landsgemeinde
Die kantonale COVID-19-Verordnung wie auch die weiteren vom Regierungsrat beschlossenen Unterstützungsleistungen für die Wirtschaft und den Kultur-Bereich stützen sich auf die Kantonsverfassung und sind «sobald als möglich» dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorzulegen. Geplant sind zwei Sammelvorlagen; je eine mit den Massnahmen in der Kompetenz des Landrates und der Landsgemeinde. Sie sollen bis Ende Mai 2020 vom Regierungsrat zuhanden des Landrates verabschiedet werden. So wäre es möglich, die Sammelvorlagen in der Landratssitzung vom 24. Juni 2020 zu behandeln und diejenige mit den Massnahmen in der Kompetenz der Landsgemeinde zuhanden der Landsgemeinde vom 6. September 2020 zu verabschieden.