Kantonale Steuer-Liegenschaftsverordnung wird an Bundesrecht angepasst

Regierungsratssitzung 12. Mai • Als Folge der Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer genehmigt der Regierungsrat eine Anpassung der kantonalen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens.



Medienmitteilung Regierungsrat (zvg)
Medienmitteilung Regierungsrat (zvg)

Die Regelung für die Kantons- und Gemeindesteuern wird im Sinne einer Steuerharmonisierung in zwei Punkten an die bundesrechtliche Regelung angepasst.

  • Mit der ersten Änderung der Verordnung kann der Pauschalabzug von 10 Prozent des Brutto-Mietertrags bzw. -Mietwerts bereits geltend gemacht werden, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist. Bis anhin konnte der Pauschalabzug erst geltend gemacht werden, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode bis zehn Jahre alt war.
  • Mit der zweiten Änderung kann der Pauschalabzug von 20 Prozent des Brutto-Mietertrags bzw. -Mietwerts bereits geltend gemacht werden, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter als zehn Jahre ist. Bis anhin musste das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter sein als zehn Jahre, damit von dem Pauschalabzug von 20 Prozent Gebrauch gemacht werden konnte.