Die Gestaltungskommission dürfe nach Ansicht des Regierungsrates in ihrer Rechtsnatur jedoch nicht von anderen gemeinderätlichen Kommission unterschieden werden. Entsprechend sei eine Abweichung in der Höhe der Entschädigung in derselben Rechtsgrundlage wie für alle anderen Kommissionen, namentlich in der Besoldungsverordnung, festzuhalten. Eine abweichende Regelung in einer hierarchisch untergeordneten gesetzlichen Grundlage wie der Gebührenordnung Bau- und Planungswesen sei nicht zulässig. Der Entscheid zur Anpassung der Besoldungsverordnung obliegt der Gemeindeversammlung, welche voraussichtlich im Juni 2021 über die Vorlage befinden wird.
Der Gemeinderat hatte sich nach juristischer Überprüfung der Ausgangslage in seinem Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass die Gestaltungskommission keine gemeinderätliche Kommission darstelle, sondern im Sinne einer Fachjury Bestandteil des Planungsprozesses bei Überbauungsplänen bilde und die Entschädigung daher in der Gebührenordnung Bau- und Planungswesen geregelt wer-den müsse. Die regierungsrätliche Stellungnahme ist die Folge eines Aufsichtsverfahrens, welches durch die kantonale Aufsichtsbehörde, das Departement Volkswirtschaft und Inneres, im Nachgang zum Gemeinderatsentscheid von Mitte April 2020 eingeleitet wurde.