KESB: Gesetzesänderungen zuhanden Landrat verabschiedet

Die Digitalisierung der Akten und weitere Anpassungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfordern eine Gesetzesänderung. Der Regierungsrat verabschiedet diese zuhanden des Landrates und beantragt, sie der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten.



Die Digitalisierung der Akten erfordert gesetzliche Anpassungen • (Foto Keystone-SDA)
Die Digitalisierung der Akten erfordert gesetzliche Anpassungen • (Foto Keystone-SDA)

Per 1. Januar 2022 wurden sämtliche Akten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB digitalisiert. Seither wird nur noch mit elektronischen Dossiers gearbeitet. Zudem wurde im November 2023 auf eine webbasierte Klientensoftware umgestellt. Dies bedarf Anpassungen auf Gesetzesstufe im Bereich der Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten. Konkret sind Änderungen im Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) notwendig. Auf Verordnungsstufe hat der Regierungsrat die notwendigen Anpassungen bereits beschlossen (s. Medienmitteilung).

Amtsarzt

Die KESB findet regelmässig keinen Arzt, der im Bedarfsfall eine fürsorgerische Unterbringung anordnet. Sie ist dabei aber zwingend auf eine ärztliche Einschätzung angewiesen. Die Gründe sind vielfältig und haben vor allem mit dem Ärztemangel und den knappen Ressourcen der Ärzteschaft zu tun. Um sicherzustellen, dass zeitnah, unkompliziert und ohne die Patienten-Beziehung zu gefährden, eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden kann, soll der Amtsarzt aufgeboten werden können. Dafür muss aber ein solcher bestimmt werden können oder es müssen die Kompetenzen des Kantonsarztes entsprechend erweitert werden. Die rechtliche Grundlage dafür wird geschaffen.

KESB und Fachstelle Erbschaft

Gemäss Gesetz ist die KESB für erbrechtliche Belange zuständig. Für Aussenstehende ist es oft nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich in Erbsachen an die KESB wenden müssen. Die Fachstelle Erbschaft soll deshalb unabhängig von der KESB wirken können. Sie wird autorisiert, beglaubigte Kopien aller durch sie ausgestellten Bescheinigungen auszustellen. Dafür ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Beurkundungsgesetz zu schaffen. Den Gemeinden soll die Kompetenz übertragen werden, die zur Beglaubigung ermächtigten Mitarbeitenden selber bestimmen zu können.

Inkraftsetzung

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Gesetzesentwurf der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten. Das neue Recht soll auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt werden.