Kinderbetreuungsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Der Regierungsrat verabschiedet die Kinderbetreuungsverordnung und setzt das Kinderbetreuungsgesetz sowie weitere Erlasse dazu auf den 1. Januar 2023 in Kraft.



Kinderbetreuungsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Die Landsgemeinde 2022 hat dem Kinderbetreuungsgesetz zugestimmt und damit Verbesserungen in der Förderung der Betreuung von Kindern beschlossen. Der Regierungsrat setzt das neue Kinderbetreuungsrecht ab dem 1. Januar 2023 in Kraft und verabschiedet die entsprechende Kinderbetreuungsverordnung. Darin werden die Ausführungsbestimmungen zum neuen Gesetz geregelt, insbesondere in den Bereichen Betriebsbewilligung, Grundangebot, Tarife und frühkindliche Entwicklung.

Kinder können in ihrer Entwicklung künftig besser gefördert sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt werden. Das neue Gesetz regelt alle Grundzüge und Kompetenzen von Landrat und Regierungsrat sowie die Rollenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Anbietern. Das bestehende Fördersystem mit einkommensabhängigen Pauschalbeiträgen wird erweitert und auf Tagesfamilien ausgedehnt. Der Sozialtarif wird verstärkt und neu stufenlos bemessen. Weiter gilt neu eine innerkantonale Freizügigkeit bei der Wahl einer Betreuungsinstitution.

Förderung kostet

Familien- und schulergänzende Angebote werden vor allem durch Elternbeiträge sowie Subventionen der öffentlichen Hand finanziert. Um die Elternbeiträge stärker ermässigen zu können, wird der Kanton gemäss ersten Hochrechnungen und Schätzungen mit jährlich rund 220 000 Franken zusätzlich belastet. Der Bund beteiligt sich an diesen zusätzlichen Aufwendungen anfangs mit maximal 65 Prozent, wobei sein Engagement über vier Jahre verteilt schrittweise abnimmt.

Übergangsfristen für Gemeinden

Den Gemeinden wird im Bereich ihrer Tagesstrukturen eine Übergangsfrist eingeräumt, um die für die Abrechnung nach neuem Recht erforderlichen Anpassungen in ihrer Geschäftsverwaltung vornehmen zu können. Dies wurde notwendig, weil dort Verzögerungen bei der technischen Umstellung eingetreten sind. So werden die betroffenen Gemeinden vor der Einrichtung eines aufwendigen manuellen Provisoriums verschont.