Klimaschutz soll in der Kantonsverfassung verankert werden

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, einer Verankerung des Klimaschutzes in der Kantonsverfassung zuhanden der Landsgemeinde zuzustimmen und die zugrundeliegende Motion als erledigt abzuschreiben.



Forderungen wie hier anlässlich einer Demonstration in Glarus verhallen nicht ungehört: Der Klimaschutz wird in der Kantonsverfassung verankert • (Foto: Keystone)
Forderungen wie hier anlässlich einer Demonstration in Glarus verhallen nicht ungehört: Der Klimaschutz wird in der Kantonsverfassung verankert • (Foto: Keystone)

Aufgrund der Motion «Aufnahme des Klimaschutzes in die Kantonsverfassung» beantragt der Regierungsrat dem Landrat die Zustimmung zu einer Änderung der Kantonsverfassung zuhanden der Landsgemeinde (vgl. Medienmitteilung vom 8. Juli 2021). 

Der Landsgemeinde wird – in Abweichung zur Motion – nicht die Änderung des Artikels 22 der Kantonsverfassung zum Beschluss unterbreitet, sondern die Schaffung einer eigenen Bestimmung (neuer Art. 22a) zum Klimaschutz. Die Bestimmung verlangt als Zielvorgabe, dass sich der Kanton Glarus und die Gemeinden aktiv im Klimaschutz einsetzen und den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen leisten. Neben der Reduktion der Treibhausgasemissionen beinhaltet der Klimaschutz auch eine Anpassung an die Auswirkungen der Klimaveränderung. In diesem Sinn soll der Kanton Glarus Anstrengungen unternehmen, welche helfen, die fortschreitende Klimaerwärmung zu stoppen. Ferner sind Massnahmen zu treffen, um sich an die Auswirkungen der Klimaveränderung anzupassen. Die neue Verfassungsbestimmung erwähnt zudem das Prinzip der Nachhaltigkeit. Beim Klimaschutz müssen die Umwelt, die Gesellschaft sowie die Wirtschaft gleichermassen berücksichtigt werden.

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage begrüsst. Dem Wunsch nach klareren Zielen steht entgegen, dass ein Verfassungsartikel alleine keine Veränderungen auszulösen vermag. Nach der Annahme der Verfassungsbestimmung müssen gesetzliche Vorgaben erarbeitet werden. Dies kann durch einen speziellen Abschnitt im kantonalen Umweltschutzgesetz oder durch ein eigenes Gesetz erfolgen. Erst dann werden auch die finanziellen Konsequenzen dieser Vorlage bezifferbar.

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, mit der Zustimmung zur Vorlage zuhanden der Landsgemeinde auch die Motion abzuschreiben.

Der neue Verfassungsartikel im Wortlaut

Art. 22a

Klimaschutz

  1. Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren Auswirkungen ein. Sie leisten den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen.
  2. Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen umgesetzt werden. Die Massnahmen zum Klimaschutz sind umwelt-, sozial- und wirtschaftsverträglich auszugestalten.
  3. Sie setzen finanzielle Anreize zur Erreichung der Klimaziele.