Kopfhörer im Strassenverkehr

Für «Normalsterbliche» wird es immer schwieriger, bei all den Artikeln und Paragrafen im Gesetzesdschungel den Durchblick zu behalten. Rechtsanwalt Oliver Streiff gibt auf glarus24 Tipps zu Problemen aus dem Alltag.



(Bild: zvg)
(Bild: zvg)

«Es gehört zum heutigen Strassenbild: Velofahrer, Fussgänger und Jogger, die mit Kopfhörern unterwegs sind. Können diese bei einem Unfall zur Rechenschaft gezogen, wenn klar ist, dass sie das Verkehrsgeschehen und eine gefährliche Situation akustisch gar nicht wahrnehmen und somit nicht reagieren konnten?»

Bei Velofahrern kommen grundsätzlich dieselben Verkehrsregeln zur Anwendung, welche auch für die Führer von Motorfahrzeugen geltend. Das Tragen von Kopfhöhrern erfüllt an sich bereits den Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit. Im Falle einer Kollision ist jeweils zu prüfen, ob die mangelnde Aufmerksamkeit alleinige oder Mitursache des Unfalls war. Je nach Schwere des Verschulden besteht eine Haftpflicht aufseiten des Radfahrers. In aller Regel wird aber der Autolenker wegen der erhöhten Betriebsgefahr mithaften müssen, d.h. weil er wegen der Gefährlichkeit des Wagens als stärkerer Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Verantwortung trifft. Dieselben Überlegungen gelten auch für Fussgänger und Jogger, auch wenn diese anderen Verkehrsregeln unterstehen. Nach gesetzlicher Regelung haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt nur auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Nach dem Gesagten gilt: In jedem Fall erhöhte Vorsicht bei abgelenkten motorlosen Verkehrsteilnehmern walten lassen!