Landrat soll über einige Geschäfte der Landsgemeinde 2020 beschliessen

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat eine Reihe von Landsgemeindegeschäften zur vorläufigen Beschlussfassung anstelle der abgesagten Landsgemeinde 2020.



Medienmitteilung Regierungsrat zur Landsgemeinde (Bild: Samuel Trümpy)
Medienmitteilung Regierungsrat zur Landsgemeinde (Bild: Samuel Trümpy)

Die Kantonsverfassung ermächtigt den Landrat, in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde Beschlüsse zu fassen. Dringlich ist eine Regelung dann, wenn mit ihrem Erlass oder Inkrafttreten nicht gewartet werden kann, bis die nächste Landsgemeinde entscheidet. «Die durch den Landrat gefassten Beschlüsse sind befristet. Sie gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.»

Alternativen überzeugen nicht

Als Alternativen zur Beschlussfassung durch den Landrat wurde in der Öffentlichkeit die Durchführung einer Urnenabstimmung über die Landsgemeindegeschäfte diskutiert. Dies wäre nicht verfassungskonform, weil die Landsgemeinde für die Änderung der Kantonsverfassung, den Erlass und die Änderung von Gesetzen,aber auch für den Beschluss über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als einer Million Franken sowie die Festsetzung des Steuerfusses zuständig ist.

Damit einher ginge auch eine Beeinträchtigung der politischen Rechte, hat doch jede stimmberechtigte Person auf kantonaler Ebene das Recht, an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren. 

Als weitere Alternative wurde die Möglichkeit von fakultativen Referenden diskutiert. Da die Möglichkeit auf Kantonsebene nicht vorgesehen ist, wäre auch hier ein Abweichen von der Kantonsverfassung erforderlich. Dies im Gegensatz zur Gemeindeebene, wo die Möglichkeit zur Durchführung von fakultativen Referenden im Gemeindegesetz explizit vorgesehen ist. 

Schliesslich hätte der Landrat auch die Möglichkeit – unter Beachtung der bundesrätlichen Vorgaben zur Durchführung von Grossveranstaltungen – zur Beratung wichtiger dringender Geschäfte selbst eine ausserordentliche Landsgemeinde einzuberufen.

Landsgemeindevorlagen in den Landrat

Der Regierungsrat hat die in die Diskussion eingebrachten Alternativen geprüft, zweifelt jedoch an deren Verfassungsmässigkeit. Sie würden einen Bruch mit dem staatsleitenden Grundsatz bedeuten, wonach die Landsgemeinde und nicht das Stimmvolk an der Urne das oberste Organ und gesetzgebende Gewalt im Kanton Glarus ist.

Eine solche Diskussion wäre nicht jetzt im Schnellverfahren, sondern umfassender mit Blick auf deren Folgen für die Landsgemeinde zur führen. Stattdessen schlägt der Regierungsrat dem Landrat nun eine vorläufige Beschlussfassung durch den Landrat anstelle der Landsgemeinde in folgenden Geschäften unter gleichzeitiger Verschiebung der übrigen Geschäfte auf die Landsgemeinde 2021 vor.

Wahl Landammann und Landesstatthalter

Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde und dauert zwei Jahre. Turnusgemäss sind Frau Landesstatthalter Marianne Lienhard als Frau Landammann und für die Wahl als Landesstatthalter Regierungsrat Benjamin Mühlemann vorgesehen.

Der Regierungsrat erachtet es aufgrund der bereits erstreckten Amtsdauer von Landammann Andrea Bettiga als gerechtfertigt, den Landammann und den Landesstatthalter anstelle der Landsgemeinde durch den Landrat wählen zu lassen. Die Gewählten würden ihr Amt bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde ausfüllen. Die Landsgemeinde 2021 soll die Wahl nachträglich bestätigen und gleichzeitig für den Rest der Amtsdauer, also bis zur Landsgemeinde 2022, vornehmen.

Auf die Wahl einer Oberrichterin oder eines Oberrichters soll verzichtet werden. Stattdessen gelangen die Bestimmungen über die Gerichtsergänzung und Stellvertretung zur Anwendung.

Festsetzung des Steuerfusses

Da die Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2021 für die Finanzplanung bzw. die Budgetierung unerlässlich ist, erachtet es der Regierungsrat als gerechtfertigt, den Steuerfuss durch den Landrat anstelle der Landsgemeinde festlegen zu lassen.

Kantonales Geldspielgesetz

Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele in Kraft getreten. Die Kantone haben ihr kantonales Recht innert zwei Jahren, d. h. bis am 1. Januar 2021, an das neue Bundesrecht anzupassen. Aufgrund des Ablaufs der bundesrechtlichen Umsetzungsfrist erachtet der Regierungsrat die Dringlichkeit als gegeben und beantragt dem Landrat, das Gesetz anstelle der Landsgemeinde auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.

Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

Die zwei neuen Konkordate im Bereich des Geldspielwesens wurden aufgrund des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele notwendig. Sollte der Kanton Glarus den Vereinbarungen bis Ende 2020 nicht beitreten, dürften auf dem Kantonsgebiet ab dem 1. Januar 2021 keine Swisslos-Grossspiele mehr durchgeführt werden. Dies hätte zur Folge, dass dem Kanton keine Swisslos-Gewinne mehr zufliessen würden. Der Anteil des Kantons Glarus daran betrug in den vergangenen Jahren jeweils rund 2,2 Millionen Franken pro Jahr. Dieses Geld wurde für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eingesetzt. Analog dem Kantonalen Geldspielgesetz erachtet der Regierungsrat die Dringlichkeit auch bezogen auf den Beitritt zu den beiden Konkordaten als gegeben und beantragt dem Landrat, den Beitritt des Kantons Glarus anstelle der Landsgemeinde zu beschliessen.

Änderung des Steuergesetzes

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass das Interesse an der Harmonisierung des Steuerrechts mit dem Bundesrecht und das Interesse an der zeitgerechten Einführung der Online-Steuererklärung trotz fehlender Dringlichkeit rechtfertigt, den Landrat anstelle der Landsgemeinde über die Änderungen befinden zu lassen bzw. diese auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. In einem zweiten Teil der ursprünglichen Landsgemeindevorlage geht es um die Behandlung des Memorialsantrags «Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen». Dieser soll an einer ordentlichen Landsgemeinde behandelt werden.

Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Schliesslich soll der Landrat ebenfalls trotz fehlender Dringlichkeit anstelle der Landsgemeinde auch über die Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befinden. Dies würde ein Inkrafttreten der Neuregelung der Fristerstreckung und des Fristenstillstands in verwaltungsrechtlichen Verfahren auf den 1. Oktober 2020 ermöglichen, wie es in der Vorlage an die Landsgemeinde ursprünglich vorgesehen war. Da die Vorlage im Landrat letztlich unbestritten war und mit einer Inkraftsetzung durch den Landrat die Landsgemeinde 2021 entlastet werden könnte, beantragt der Regierungsrat auch zu dieser Vorlage einen Beschluss des Landrates.

Auswirkungen auf die Beratung der Geschäfte an der Landsgemeinde

All diese Beschlüsse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde. Eine weitere Verlängerung ohne Zustimmung der Landsgemeinde ist nicht möglich. Die vom Landrat verabschiedeten Vorlagen sind an der Landsgemeinde 2021 lediglich noch zu bestätigen oder abzulehnen. Die Möglichkeit, einzelne Änderungen zu beantragen und zu beschliessen, besteht nicht mehr.

Dem Landrat steht es frei, die ihm durch den Regierungsrat unterbreiteten Vorlagen anstelle der Landsgemeinde zu verabschieden und in Kraft zu setzen oder den Entscheid darüber der Landsgemeinde 2021 vorzubehalten, indem er die Dringlichkeit bzw. seine Kompetenz zur Verabschiedung verneint.

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:

  1. Frau Landesstatthalter Marianne Lienhard anstelle der Landsgemeinde zur Frau Landammann zu wählen.
  2. Regierungsrat Benjamin Mühlemann anstelle der Landsgemeinde zum Landesstatthalter zu wählen.
  3. Den Steuerfuss für das Jahr 2021 anstelle der Landsgemeinde auf 53 Prozent der einfachen Steuer sowie den Bausteuerzuschlag auf 1,2 Prozent der einfachen Steuer und 5 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer festzusetzen.
  4. Folgende Gesetzesvorlagen gemäss Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2020 anstelle der Landsgemeinde auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen: a) das Kantonale Geldspielgesetz und b) die Änderung des Steuergesetzes (Teil A).
  5. Die Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gemäss Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2020 anstelle der Landsgemeinde auf den 1. Oktober 2020 in Kraft zu setzen.
  6. Den Beitritt des Kantons Glarus zu folgenden Konkordaten gemäss Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2020 anstelle der Landsgemeinde zu beschliessen: Beitritt zum gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat; Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen. 
  7. Der Landsgemeinde 2021 die Beschlüsse gemäss Beschlussziffern 1–6 zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

    Was sieht die Glarner Verfassung vor?

Bei enger Auslegung der Kantonsverfassung bestünde eine Rechtsgrundlage nur für die Behandlung der beiden Geldspielvorlagen. Aufgrund der Absage der Landsgemeinde 2020 macht der Regierungsrat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, auch abweichend von der Verfassung Beschlüsse dem Landrat zu unterbreiten. Dies im Einklang zum Kommentar zur Kantonsverfassung.

Mit der Vorlage schlägt der Regierungsrat bewusst ein weniger weitgehendes Abweichen von der Kantonsverfassung vor, als sämtliche Landgemeindevorlagen einer Urnenabstimmung zu unterstellen. Er vertritt mit Blick auf die Auswirkungen auf die Landsgemeinde die Auffassung, dass das Vorgehen jetzt nicht im Schnellverfahren entschieden werden darf, sondern im Nachgang zur Coronavirus-Pandemie umfassend und mit Blick auf eine Ergänzung der Notstandsbestimmungen in der Kantonsverfassung angegangen werden sollte. Dem Landrat steht es nach wie vor frei, auf die Beschlussfassung anstelle der Landsgemeinde zu verzichten. 

Was, wenn die Landsgemeinde 2021 auch abgesagt werden muss?

Falls die Landsgemeinde 2021 abgesagt werden muss, beabsichtigt der Regierungsrat, dem Landrat eine weitergehende Vorlage zu unterbreiten, in welcher die Einführung von obligatorischen Urnenabstimmungen bis zu fakultativen Referenden in Notlagen diskutiert wird.