Im April 2014 genehmigte der Landrat eine Aktienkapitalerhöhung der GLKB von 80 auf maximal 115 Millionen Franken. Damit ebnete er den Weg zur Publikumsöffnung der Bank, welche am 24. Juni 2014 mit dem Börsengang erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Bereits in den Vorbereitungen zur Publikumsöffnung zeigte sich, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote auf 45 Prozent des Jahresgewinnes bei potenziellen Aktionären ein Thema sein wird. Regierungsrat und Bankleitung nahmen diese Signale auf und stellten in Aussicht, die heutige Regelung flexibilisieren zu wollen. Dafür ist in letzter Instanz die Landsgemeinde zuständig.
Inhalt der Vorlage
In der Teilrevision des Kantonalbankgesetzes werden drei wesentliche materielle Änderungen vorgeschlagen:
- Künftig soll der Regierungsrat in seiner Funktion als Aktionärsvertreter über Anpassungen beim Aktienkapital in eigener Kompetenz bestimmen können. Der Kanton ist Mehrheits-, aber nicht mehr Alleinaktionär. Die Generalversammlung bestimmt unter anderem über Aktienkapitalerhöhungen. Eine Gleichbehandlung der Aktionäre setzt voraus, dass alle Minderheitsaktionäre gemeinsam mit dem Kanton als Hauptaktionär über die Notwendigkeit und die Bedingungen einer Aktienkapitalerhöhung diskutieren und entscheiden können.
- Der Personenkreis, der Einsitz im Verwaltungsrat nehmen kann, wird erweitert. Die heute geltenden Ausschlussgründe widersprechen einer zeitgemässen Corporate Governance.
- Künftig soll eine höhere Dividendenausschüttung möglich sein. Das Kantonalbankgesetz begrenzt heute die Ausschüttungsquote auf 45 Prozent des Jahresgewinnes. Wie bereits beim Börsengang gegenüber dem Landrat angekündigt, soll die zukünftige Ausschüttungsquote zwischen marktüblichen 40 und 60 Prozent des Jahresgewinns liegen.
Im Weiteren erfährt das Kantonalbankgesetz verschiedene formelle Anpassungen an heutige Standards und Begrifflichkeiten, welche durch Änderungen in Bundesgesetzen und eidgenössischen Verordnungen nötig werden.
Landsgemeinde 2015 – Anpassung des Kantonalbankgesetzes vorgeschlagen
Dem Landrat wird eine Änderung des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank (GLKB) zuhanden der Landsgemeinde 2015 unterbreitet. Die Änderung ist unter anderem eine Folge der Publikumsöffnung der GLKB für private Aktionäre.
Dem Landrat wird eine Änderung des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank (GLKB) zuhanden der Landsgemeinde 2015 unterbreitet. (Archivbild: e.huber)