Landsgemeindevorlage zur Altersbeschränkung von Behördenmitgliedern verabschiedet

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, einer Verfassungsänderung zum Thema Altersbeschränkung zuhanden der Landsgemeinde zuzustimmen und die Motion als erledigt abzuschreiben.



Neu soll es für Glarner Ständeräte kein Höchstalter mehr geben • (Foto: Keystone-SDA)
Neu soll es für Glarner Ständeräte kein Höchstalter mehr geben • (Foto: Keystone-SDA)

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung von zwei Verfassungsartikeln zuhanden der Landsgemeinde zuzustimmen und die Motion «Aufhebung der Höchstaltersgrenze für öffentliche Ämter» als erledigt abzuschreiben (siehe auch Medienmitteilung vom 22. Juni 2021).

Die in der Kantonsverfassung verankerte Höchstaltersgrenze von 65 Jahren für Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Vertretungen im Ständerat sowie für sämtliche Richterinnen und Richter wurde seit ihrem Erlass im Jahr 1988 wiederholt politisch diskutiert. Nach Ansicht des Regierungsrates hat sich die geltende Regelung in der Praxis jedoch bewährt. An dieser grundsätzlichen Meinung hält der Regierungsrat weiterhin fest.

Kein Höchstalter mehr für Milizrichter und Ständeräte

Mit der nun vorgeschlagenen Änderung der Kantonsverfassung kommt der Regierungsrat einem parlamentarischen Auftrag aus dem Jahr 2019 nach, mit welchem der Landrat die Aufhebung der Höchstaltersgrenze forderte. Dabei schlägt der Regierungsrat jedoch eine differenzierte Lösung vor. So soll die Höchstaltersgrenze von 65 Jahren künftig nur noch für die Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Gerichtspräsidien und die künftigen teilamtlichen Vizegerichtspräsidien gelten. Demgegenüber soll die Höchstaltersgrenze für Milizrichterinnen und -richter sowie für die beiden Glarner Mitglieder des Ständerates abgeschafft werden.

Auch auf Gemeindeebene zu diskutieren

Eine Ausweitung der Höchstaltersgrenze auf Mitglieder kommunaler Behörden kann und soll im Zusammenhang mit der anstehenden Totalrevision des Gemeindegesetzes diskutiert und auf Gesetzesstufe verankert werden. 

Vernehmlassung: Vorschläge werden mitgetragen

Die differenzierte Umsetzung der Motion wurde in der Vernehmlassung als ausgewogen und sachgerecht begrüsst. Das Festhalten an der Höchstaltersgrenze für Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Gerichtspräsidien und die zukünftigen Vizegerichtspräsidien unter gleichzeitiger Aufhebung der Höchstaltersgrenze für Milizrichterinnen und -richter wird in der Vernehmlassung breit mitgetragen; eine generelle Aufhebung der Höchstaltersgrenze wurde nur noch vereinzelt gefordert. Umstritten blieb in der Vernehmlassung die Aufhebung der Höchstaltersgrenze für das Amt als Ständerätin bzw. als Ständerat.

Vorschlag Höchstaltersgrenze

Mit Höchstalter: Regierungsräte und Gerichtspräsidien

Die Höchstaltersgrenze soll künftig nur noch für die Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Gerichtspräsidien und die mit der beabsichtigten Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes angestrebten teilamtlichen Vizepräsidien gelten. Die Tätigkeiten sind mit dem Status von Personen im öffentlichen Dienst vergleichbar, für die in der Regel ebenfalls das Pensionsalter 65 gilt.

Ohne Höchstalter: Milizrichterinnen und -richter sowie Ständeräte und -rätinnen

Die Höchstaltersgrenze für Milizrichterinnen und -richter sowie für die beiden Glarner Vertretungen im Ständerat soll abgeschafft werden.

Später zu entscheiden: Gemeindebehörden

Eine Ausweitung der Höchstaltersgrenze auf Mitglieder kommunaler Behörden kann und soll im Zusammenhang mit der anstehenden Totalrevision des Gemeindegesetzes diskutiert und auf Gesetzesstufe verankert werden.

Eine gleichzeitige Anpassung des Wahlsystems für Richterinnen und Richter lehnt der Regierungsrat ab.