Leistungsabgeltung glarnerSach

Im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Abgeltung von gegenseitig erbrachten Leistungen führt die glarnerSach vor Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsrat. Sie wehrt sich damit gegen eine massiv überhöhte Abschöpfung. Der Landrat hat sich am Mittwoch gegen eine politische Lösung ausgesprochen. Er will der Sache ihren gesetzmässigen Lauf lassen.



Hansueli Leisinger
Hansueli Leisinger

Mit der Teilrevision des Sachversicherungsgesetzes hat die Landsgemeinde 2010 auch die bisherige Regelung einer pauschalen Leistungsabgeltung aufgehoben. Diese war im Jahre 2005 als Sparmassnahme Nr. 84 im Rahmen der Sanierung der Kantonsfinanzen durch den Landrat verordnet worden. Gemäss Beschluss der Landsgemeinde 2010 sollen nur noch effektiv erbrachte Leistungen entschädigt werden.

2012 wurden Verhandlungen über die Leistungsabgeltung aufgenommen. Im Umfeld erneut knapper Kantonsfinanzen prüfte der Kanton dabei verschiedene Möglichkeiten von materiellen und immateriellen Leistungen als Basis für eine Abgeltung. Die glarnerSach zeigte sich in diesen Verhandlungen wiederholt grosszügig. Mit Beschluss vom 11. August 2015 hat der Regierungsrat eine unbefristete Leistungsabgeltung in der Höhe von jährlich 500 000 Franken verfügt. Dieser Beschluss widerspricht in mehreren Punkten den vorgängig getroffenen Abmachungen zwischen Regierungsrat und Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat der glarnerSach beurteilt die verfügte Abgeltung als massiv überhöht. Die gemeinsam erstellte Verrechnung der Leistungen ergibt einen Saldo von lediglich 168 595 Franken zugunsten des Kantons, wie gestern im Landrat berichtet wurde. Mit seinem Beschluss führt der Regierungsrat eine verdeckte Gewinnabgabe an den Kanton und eine verdeckte Steuer zulasten der Versicherten von jährlich 331 405 Franken ein. Ausserdem greift er direkt in die Wirtschaftlichkeit und Reservepolitik der Versicherungsbereiche ein. Die Auswirkungen und Folgen dieses Vorgehens können nicht abgeschätzt werden. Tragen müssen sie die Versicherten. Mangels gesetzlicher Grundlage für eine verdeckte Gewinnabgabe und Steuer verstösst der Beschluss des Regierungsrates nach Ansicht des Verwaltungsrates unter anderem gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip.

Der Landrat hat am Mittwoch den Antrag der Geschäftsprüfungskommission auf eine politische Diskussion abgelehnt. Er will damit die Angelegenheit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts überlassen, erwartet aber von beiden Seiten rechtsstaatliches Verhalten. Den Verlauf des Verfahrens wird der Verwaltungsrat nicht weiter kommentieren. Über die Ergebnisse wird die glarnerSach auf geeignete Weise informieren.