Leserbrief: Landsgemeinde: Traktandum 12



Leserbrief: Landsgemeinde: Traktandum 12 (zvg)
Leserbrief: Landsgemeinde: Traktandum 12 (zvg)

Im Bereich der Geschäftsprüfungskommission (GPK) enthält der Entwurf zum neuen Gemeindegesetz eine problematische Regelung. Der GPK sollen neu die Prüfung der finanziellen und sachlichen Angemessenheit von Geschäften sowie der Rechts- und Zweckmässigkeit obliegen (Memorial S. 145). Auf S. 147 erfährt man, dass ein in der Vernehmlassung gestellter Antrag die Kognition der GPK auf die Rechtmässigkeitsprüfung zu beschränken, abgelehnt wurde. Leider, muss man dazu sagen. So wichtig es ist, dass die GPK die Einhaltung des Finanzhaushaltsgesetzes und finanzielle Aspekte sowie die Rechtmässigkeit der Amtsführung des Gemeinderates überprüft, so problematisch wird es, wenn sie auch die sachliche Angemessenheit und die Zweckmässigkeit überprüft. Da kommt man in Bereiche, die politisch sind und dem Ermessen des Gemeinderates überlassen werden sollten. Der Gemeindebehörde steht meist ein Ermessensspielraum zu. Im Rahmen von Verfassung und Gesetz soll sie das Ermessen frei ausüben können.

Wenn es Aufgabe der GPK wird, auch Lage und Ausführung einer Baute zu prüfen, wie dies am Beispiel eines Schwimmbades auf S. 160 im Memorial erläutert ist, wird die GPK in die Politik hineingezogen. Einschätzungen der GPK haben Vorwirkung. Da tadelnde Einschätzungen der GPK bei Gemeinderäten nicht beliebt sind, werden sie bestrebt sein, Projekte anzupassen oder sie von der Traktandenliste abzusetzen, damit die Einschätzungen gegenstandslos werden. Das braucht Aufwand und Zeit und bringt der GPK in einer gewissen Weise in die Rolle eines zweiten Gemeinderates. Wollen wir das? Meiner Ansicht nach geht das zu weit. Wenn die GPK vermehrt in politische Auseinandersetzungen hineingezogen wird, wird ihre Autorität nicht gestärkt. Im Gegenteil, sie kann Schaden nehmen. Deshalb sollte der letzte Satz von Art. 85 Abs. 2 des Entwurfs zum Gemeindegesetz weggelassen werden. Ebenfalls wegzulassen ist Art. 89. Wer prüft, soll den Prüfenden nicht auch beraten. Damit wird die Unabhängigkeit des Prüfungsorgans in Frage gestellt. Es ist deshalb davon Abstand zu nehmen, dass der Gemeinderat das Kontrollorgan beratend beziehen kann.