An der Landsgemeinde stimmen wir über ein neues Gesetz zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SeTeG) ab. Mit dem neuen SeTeG möchte sich der Kanton Glarus aus der verbindlichen Finanzierung von Investitionen in Bauten und wesentlichen Betriebseinrichtungen zurückziehen. Die vier Glarner Behinderteninstitutionen Fridlihuus, glarnersteg, Menzihuus und Teen Challenge beantragen unter dem Slogan SeTeG+ eine Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SeTeG): Art. 20 soll die bisherige Regelung von Art. 39 des Sozialhilfegesetzes übernehmen. Damit wird der Regierungsrat wie bisher verpflichtet, Beiträge zu leisten, nämlich 55 Prozent der anerkannten Kosten nach Abzug von Drittleistungen an Neu-, Erweiterungs- und Umbauten und 20 Prozent an die anerkannten Kosten für wesentliche Betriebseinrichtungen.
In Artikel 112b Absatz 2 der Bundesverfassung ist der Grundsatz verankert, dass die Kantone die Eingliederung Invalider fördern, namentlich durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Wohn- und Arbeitsstätten. Diesem Grundsatz wurde bisher in Artikel 39 des Sozialhilfegesetzes Rechnung getragen. Das soll nach dem Willen von Regierung und Landrat nicht so bleiben. Damit missachten Regierung und Landrat die Bundesverfassung.
Behinderteninstitutionen erfüllen eine öffentliche Aufgabe. Sie bieten Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen, die nicht selbstständig leben können und einen Betreuungsbedarf haben. Die Behinderteninstitutionen sind nicht gewinnorientiert. Ihre Leistungen werden durch Tarife finanziert, welche die Behinderten mit ihren IV-Renten, Hilflosenentschädigungen und Krankenkassenleistungen und der Kanton bezahlen, sowie durch allfällige Erträge aus der Produktion. Die Tarife werden jährlich zwischen der Institution und dem Kanton vereinbart und sind nach dem individuellen Betreuungsbedarf abgestuft. Die Einrichtungen bilden keine Reserven. Allfällige Überschüsse werden in einen Schwankungsfonds überführt und dienen zur Deckung künftiger Verluste. Die Rechnung der Einrichtungen ist also eine Nullrechnung. Die Behinderteninstitutionen erfüllen eine Aufgabe und behalten keinen Gewinn für sich.
Der neue Art. 20 SeTeG sieht nun vor, dass die gemäss Bundesverfassung vorgesehenen Beiträge des Kantons für Neubauten oder Renovationen von Immobilien durch Bürgschaften und Darlehen ersetzt werden. Eine Bürgschaft ist aber kein Beitrag und ein Darlehen auch nicht. Es muss zurückbezahlt werden und in der Regel verzinst werden. Diese im Memorial beantragte Regelung ist nicht nur verfassungswidrig, sie führt zu einer Verschuldung der Institutionen und verunmöglicht Investitionen.
Die Streichung der Baubeiträge in Verbindung mit den Sparmassnahmen des Kantons – in den nächsten Jahren sollen die Betriebsbeiträge bei gleichbleibender Belegung um rund CHF 750 000.00 gekürzt werden – bringt die Behinderteninstitutionen in Bedrängnis. Diese Massnahme ist kein tauglicher Weg, um das Behindertenwesen zukunftsfähig zu machen.
Unterstützen Sie unseren Antrag, damit die Behinderteninstitutionen auch in Zukunft innovativ bleiben können zum Wohle der Menschen mit Behinderung.