Lieber der Griff zur Hacke

Jeden Frühling und Sommer gehen bei Kanton und Gemeinden Klagen aus der Bevölkerung über verbotene Anwendungen von Unkrautvernichtungsmitteln ein. Meist sind es Privatpersonen, welche auf ihren Grundstücken Unkraut mit Gift bekämpfen, weil ihnen das ständige Jäten zu mühsam und zeitaufwendig ist. Die Abteilung Umweltschutz und Energie ist in diesen Fällen verpflichtet, abzuklären, ob die Unkrautvernichtungsmittel korrekt angewendet wurden. Wer Unkrautvernichtungsmittel nicht gesetzeskonform einsetzt, muss mit einer Verzeigung rechnen.



Das Kraut muss weg! Nur
Das Kraut muss weg! Nur

Manch einem ist nicht bewusst, dass der Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln an vielen Orten nicht erlaubt ist. Denn Unkrautvernichtungsmittel töten nicht nur die zu bekämpfenden Pflanzen effizient ab, sondern schädigen bei falscher Anwendung die Umwelt.

Unkrautvernichtungsmittel gefährden die Gewässer

Um Wirkung zu erzielen, enthalten die Unkrautvernichtungsmittel Gifte, die sich in der Umwelt nur langsam abbauen und eine Langzeitwirkung gewährleisten. Unkrautvernichtungsmittel werden in der Schweiz daher nur zugelassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Produkte in der Humusschicht des Bodens zurückgehalten und dort mit der Zeit abgebaut werden. So soll gewährleistet werden, dass die Wirkstoffe nicht ins Grundwasser oder in Bäche, Flüsse und Seen gelangen. Auf Flächen ohne Humusschicht besteht jedoch die Gefahr, dass die Unkrautvernichtungsmittel mit dem nächsten Regen weggespült werden und ins Grundwasser oder ins nächste Gewässer gelangen. Die in den Mitteln enthaltenen Wirkstoffe sind bereits in kleinsten Konzentrationen giftig für Amphibien, Fische und Fischnährtiere.

Richtige und umsichtige Anwendung

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5 des Bundes) schränkt den Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln in der Schweiz bereits seit 2003 vielerorts ein. So ist beispielsweise die Anwendung entlang von Wegen oder auf Terrassen verboten. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz von Gewässern und der Biodiversität. Trotz diesem Verbot können in fast allen Schweizer Gewässern Rückstände von Unkrautvernichtungsmitteln nachgewiesen werden.

Grundsätzlich sollte man sich vor einem Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln immer die Frage stellen, ob die Pflanzen derart störend sind, dass sie bekämpft werden müssen. Zum Zweiten soll die Frage gestellt werden, ob neben der chemischen nicht auch eine andere Bekämpfung infrage kommt. Falls trotzdem zu chemischen Mitteln gegriffen wird, ist es wichtig, sich ausreichend zu informieren resp. sich strikte an die Vorschriften und die auf den Etiketten aufgedruckten Vorgaben zu halten. Brühreste oder Waschwasser der eingesetzten Geräte dürfen keinesfalls in die Kanalisation oder in ein Gewässer gelangen, angebrauchte Packungen sind als Sonderabfall zu entsorgen.

Im Zweifelsfall: Lieber der Griff zur Hacke als der Griff zum Gift, denn weniger Gift für die Umwelt bedeutet mehr natürlicher Raum für die verschiedensten Lebewesen.