Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen wird verstärkt

Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Gesundheitseinrichtungen werden verstärkt. Neu gilt eine FFP2-Maskenpflicht bei einem engen Patientenkontakt auch für Mitarbeitende von Praxen und Ärzten und andere Gesundheitsfachpersonen, Spitex-Organisationen und Spitälern. Die Änderung gilt ab Februar 2021.



FFP steht für «filtering face piece» – partikelfiltrierende Halbmaske. Es gibt sie in den Varianten FFP1, FFP2 und FFP3. Je größer die Zahl, desto stärker ist die Schutzwirkung der Maske • (Foto: zvg)
FFP steht für «filtering face piece» – partikelfiltrierende Halbmaske. Es gibt sie in den Varianten FFP1, FFP2 und FFP3. Je größer die Zahl, desto stärker ist die Schutzwirkung der Maske • (Foto: zvg)

Zum Schutz der Patienten und der Mitarbeitenden von Gesundheitseinrichtungen (Praxen von Ärzten und anderen Gesundheitsfachpersonen, Spitex-Organisationen, Spitäler) hat das Departement Finanzen und Gesundheit folgende neuen Massnahmen erlassen:

FFP2-Maskentragpflicht für Gesundheitsfachpersonen

Mitarbeitende in sämtlichen Gesundheitseinrichtungen müssen neu eine zertifizierte FFP2-Maske (anstelle einer Hygienemaske) tragen, wenn sie im Kontakt mit Patienten und Bewohnenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht einhalten können. Diese Massnahme gilt bereits bisher für Mitarbeitende von Alters- und Pflegezentren sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Der Kanton Glarus übernimmt dabei die Kosten, welche aufgrund der FFP2-Maskentragpflicht für Mitarbeitende entstehen.

Neu müssen zudem auch Besucherinnen und Besucher in Spitälern eine FFP2-Maske tragen. Diese Massnahme galt ebenfalls bereits bisher für Alters- und Pflegezentren sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Die Änderungen gelten ab 1. Februar 2021. Für Patienten und Bewohnende gilt weiterhin keine FFP2-Maskenpflicht, da dies aufgrund des Gesundheitszustandes nicht immer möglich ist.

Rehaclinic mit Leistungsauftrag

Die Rehaclinic erhält die Möglichkeit, COVID-19-Patienten, deren Behandlung nicht weiter aufgeschoben werden kann und die vom Kantonsspital Glarus zugewiesen wurden, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbereichs zu behandeln. Mit dieser Massnahme soll das Kantonsspital Glarus entlastet werden. Der Leistungsauftrag für die Rehaclinic tritt am 27. Januar 2021 in Kraft.