Memorialsantrag «Abschaffung des Tanzverbotes»; Zulässig- und Erheblicherklärung

Dem Landrat wird beantragt, den Memorialsantrag «Abschaffung des Tanzverbotes» für rechtlich zulässig zu erklären und über die Erheblichkeit zu befinden.



Memorialsantrag «Abschaffung des Tanzverbotes»; Zulässig- und Erheblicherklärung

Der in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs Ende Juli 2018 von mehreren Bürgerinnen und Bürgern eingereichte Memorialsantrag will Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage ersatzlos streichen. Dadurch soll es künftig erlaubt und möglich sein, Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes und somit insbesondere Tanz- und Musikveranstaltungen (Bst. b) sowie Sportveranstaltungen (Bst. c) auch an hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten) durchzuführen.

Die Prüfung ergab, dass der eingereichte Memorialsantrag die Anforderungen von Verfassung, Gesetz und übergeordnetem Recht erfüllt und nicht undurchführbar ist. Er ist daher für rechtlich zulässig zu erklären. Anschliessend sei im Landrat über die Erheblichkeit zu befinden.