Mensch im Mittelpunkt: Wenn die Alimente ausbleiben, ist die Alimentenhilfe gefordert

In schwierigen Zeiten ist für die Glarner Bevölkerung ein verlässliches Auffangnetz wichtig. Ein wichtiger Teil davon sind die Sozialen Dienste. Der Public Newsroom stellt das Sozialwesen des Kantons Glarus in einer losen Serie vor. Aktuelles Thema: Alimentenhilfe.



n einer losen Serie stellen die Sozialen Dienste des Kantons Glarus die Bereiche des Sozialwesens vor •(Foto: iStock)
n einer losen Serie stellen die Sozialen Dienste des Kantons Glarus die Bereiche des Sozialwesens vor •(Foto: iStock)

Der Kanton Glarus kennt ein vielfältiges Beratungsangebot. Für viele Lebensbereiche kann die Bevölkerung ein hilfreiches Angebot nutzen. Dazu zählt auch die Alimentenhilfe der Sozialen Dienste. Sie steht allen Glarnerinnen und Glarnern als Anlaufstelle zur Verfügung.

Falls eine unterhaltspflichtige Person die Ehegatten-, oder Kinderalimente nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder gar nicht bezahlt, besteht ein Anspruch auf Alimentenhilfe, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dienstleistungen der Alimentenhilfe beinhalten die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung.

Inkassohilfe

Die Inkassohilfe unterstützt beim Eintreiben der zustehenden Unterhaltsbeiträge. Sie versucht, die verpflichtete Person zur Zahlung zu bewegen. Erscheint dies aufgrund der Umstände als aussichtslos, so leitet sie geeignete Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe ein. Somit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im In- und Ausland geleistet. Die Leistungen der Inkassohilfe sind kostenlos.

Alimentenbevorschussung

Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern nicht nachkommt, kann ein Gesuch um Alimentenbevorschussung gestellt werden. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen haben minderjährige Kinder Anspruch auf Bevorschussung. Volljährige Kinder haben bis zum Abschluss der Erstausbildung, bzw. maximal bis zum Erreichen des 25. Altersjahres Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung ist die von einem Gericht bzw. von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte Festsetzung der Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus.

Die Alimentenbevorschussung ist einkommensabhängig und richtet sich nach der kantonalen Alimentenhilfeverordnung ALVO. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht:

  • wenn das Kind keinen Wohnsitz im Kanton Glarus hat
  • wenn die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes zusammenwohnen
  • wenn das Kind wirtschaftlich selbstständig ist
  • wenn die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorenthalten werden
  • wenn die Jahreseinkünfte oder das steuerrechtliche Reinvermögen bestimmte Grenzbeiträge überschreitet.

    Möglichst gütliche Einigung erzielen

Der Alimentenhilfestelle ist es ein zentrales Anliegen, nach Möglichkeit mit beiden Parteien eine faire Einigung zu vereinbaren. So steht die Beratungsstelle auch den Unterhaltspflichtigen beratend zur Seite – kostenlos und unter Wahrung des Datenschutzes.