Mit Gesetzesanpassung gegen Kaminfegermangel

Um langfristig ein genügendes Angebot an Kaminfegerdienstleistungen im Kanton Glarus sicherzustellen, soll der Marktzugang für ausserkantonale Kaminfeger erleichtert werden. Die Gegenrechtsklausel soll deshalb aus dem Brandschutzgesetz entfernt werden. Das schlägt der Regierungsrat dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde vor.



Mit dem Wegfall der Gegenrechtsklausel wird das Kaminfegerwesen weiter liberalisiert (• Foto: iStock)
Mit dem Wegfall der Gegenrechtsklausel wird das Kaminfegerwesen weiter liberalisiert (• Foto: iStock)

Lange Zeit galt in weiten Teilen der Schweiz ein Kaminfegermonopol. Das bedeutete, dass ein gewählter Gemeindekaminfeger das alleinige Recht hatte, die Feuerungsanlagen in einer Gemeinde zu reinigen. 2013 wurde das Glarner Kaminfegermonopol von der Landsgemeinde weitgehend liberalisiert. Als Folge der Marktöffnung haben die Kaminfeger gegenüber den Gemeinden den ordnungsgemässen Zustand der Feuerungsanlagen seither nicht mehr zu garantieren. Diese Pflicht ging in die Eigenverantwortung der Eigentümerschaft über und wird durch die Glarnersach periodisch überprüft. Der fixe Kaminfegertarif wurde aufgehoben.

Gegenrechtsklausel wird zum Bumerang ...

Um die einheimischen Kaminfeger zu schützen, wurde eine Klausel in das Brandschutzgesetz aufgenommen. Sie schreibt vor, dass auswärtige Kaminfeger nur im Glarnerland tätig werden dürfen, wenn den Glarner Kaminfegern dies im Gegenzug in ihrem Wohnsitzkanton möglich ist. Das Problem: Diese Bedingung erfüllen nur Kantone, in denen das Monopol ebenfalls abgeschafft wurde. Das sind, in für die Bewerber wirtschaftlich interessanter Nähe zum Kanton Glarus, nur die Kantone Schwyz und Zürich. Weitere liberalisierte Kantone wie Uri, Thurgau und Schaffhausen liegen eher zu weit weg. Es muss festgestellt werden, dass der Kanton Glarus selbst zunehmend einen Mangel an einheimischen Kaminfegern aufweist. Insbesondere aus dem unmittelbar benachbarten St. Galler Bezirk See-Gaster werden aufgrund noch gültiger früherer Zulassungen Kaminfegerleistungen erbracht. Diese fielen ohne Massnahmen bald weg, da der Kanton St. Gallen auch nach aktueller politischer Diskussion am Kaminfegermonopol festhält. Damit dürften Glarner Feuerungsanlagen faktisch von keinen St. Galler Kaminfegern mehr gereinigt und gewartet werden. 

Gleichzeitig nehmen die Rückstände in der Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen im Kanton Glarus jedoch zu. Sie nähern sich der Grenze des Vertretbaren. Fielen nun die beiden Kaminfeger aus dem Kanton St. Gallen weg, könnte von den acht verbleibenden Kaminfegern das vorhandene Arbeitsvolumen mittelfristig nicht mehr innerhalb der vorgegebenen Zeitintervalle bewältigt werden. Verschärft wird die Situation dadurch, dass in den nächsten zehn Jahren fünf Kaminfeger das Pensionsalter erreichen. Es ist somit für die Zukunft von einer Verknappung der Kaminfegerdienstleistungen im Kanton Glarus auszugehen. Die Folgen davon sind die Zunahme von Luftverunreinigungen und nicht entdeckten Mängeln. Dadurch nimmt das Risiko von Bränden zu. Hinsichtlich abgelegener Gebäude muss sogar davon ausgegangen werden, dass sich hierfür gar keine Kaminfeger mehr finden lassen, da diese durch lukrativere Arbeiten im Tal ausgelastet sind.

... und wird deshalb abgeschafft

Um langfristig ein genügendes Angebot bei den Kaminfegerdienstleistungen im Kanton Glarus sicherzustellen, muss der Zugang zu der Kaminfegertätigkeit erleichtert werden. Die im Brandschutzgesetz vorgesehene Gegenrechtsklausel ist deshalb aufzuheben. Den Kaminfegern aus den Monopolkantonen, insbesondere aus den benachbarten Wirtschaftsräumen See-Gaster und Sarganserland, wird so der Markt geöffnet. Die Kontroll- und Reinigungsintervalle können besser eingehalten und damit der notwendige Personen- und Sachwertschutz gewährleistet werden. Der Regierungsrat schickte die vorgesehenen Änderungen im Brandschutzgesetz in eine Vernehmlassung, wo sie auf breite Zustimmung stiessen. Neben der Streichung der Gegenrechtsklausel sollen minime Präzisierungen im Gesetzestext vorgenommen werden. Die Glarnersach erhält die Kompetenz, kostendeckende Gebühren zu erheben.

Es sind insgesamt keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Bei einer Zustimmung von Landrat und Landsgemeinde würde der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen.

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