Motion «Änderung Gesetz über die politischen Rechte – Art. 43 Wahlvorschläge»

Gestützt auf Art. 80, Abs. 1, Bst. b, der Landratsverordnung reichen wir folgende Motion ein:

Antrag: Der Regierungsrat verfasst einen Entwurf für die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) – Art. 43, Abs. 2. Bst. d. (ist von wenigstens zehn im Wahlkreis wohnhaften, stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen;) um die geltende Praxis bei den Landratswahlen anzupassen und zu vereinfachen.

 



Motion «Änderung Gesetz über die politischen Rechte - Art. 43 Wahlvorschläge» (zvg)
Motion «Änderung Gesetz über die politischen Rechte - Art. 43 Wahlvorschläge» (zvg)

Begründung:

Zurzeit muss der eigentliche Wahlvorschlag mit den Kandidatinnen der Landratswahlen durch eine zusätzliche Liste «Bestätigung des Wahlvorschlags» mit wenigstens zehn im Wahlkreis wohnhaften, stimmberechtigten Personen unterzeichnet und damit bestätigt werden. Diese Praxis ist mit unnötigem Aufwand verbunden und dient nicht dem eigentlichen Sinn der Bestätigung des Wahlvorschlages.
Die eigentliche Bestätigung des Wahlvorschlages wird bereits durch das zuständige Einwohneramt vorgenommen und zusätzlich wird das Einverständnis von jedem einzelnen Kandidaten mittels Unterschrift erteilt. Das geltende Verfahren mit einer zusätzlichen Liste zur Bestätigung des Wahlvorschlages ist nicht mehr zeitgemäss und verfehlt aufgrund mangelndem Zusammenhang den Sinn und Zweck.
Der Gesetzestext in Art. 43 ist grundsätzlich hinsichtlich Reduktion der Komplexität und einer sinnvollen Handhabung zu überrarbeiten.

Wir bitten Sie höflich um die Überweisung der Motion und danken Ihnen bereits im Voraus für die Unterstützung.

Mit freundlichen Grüssen

Urs Sigrist                             RuediTschudi
Landrat                                  Landrat