Motion «Aufwertung der Glarner Jagdprüfung»


Gestützt auf Art. 80, Abs. 1, Bst. c, der Landratsverordnung reiche ich folgende Motion ein:

Antrag:

Der Regierungsrat wird beauftragt, Artikel 2 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung), im Zusammenhang mit der Jagdberechtigung und dem Patentbezug wie folgt anzupassen:

Art. 2 Jagdberechtigung

1. Grundsatz

a. Jagdberechtigt sind Personen, welche die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus bestanden haben und im Besitze des Fähigkeitsausweises oder eines entsprechenden Nachweises sind.

b. Ausweise über bestandene Jägerprüfungen in anderen Schweizer Kantonen werden dem Glarner Fähigkeitsausweis gleichgestellt.

c. Ausweise über die in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein von Staatsangehörigen des entsprechenden Landes bestandenen Jägerprüfungen werden dem Glarner Fähigkeitsausweis gleichgestellt.

d. Ausweise über die in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein bestandenen Jägerprüfungen werden zudem dem Glarner Fähigkeitsausweis gleichgestellt, wenn der Inhaber oder die Inhaberin seit absolvierter Prüfung mindestens drei Jahre Wohnsitz und mindestens drei Jahre jagdliche Erfahrung im entsprechenden Land nachweisen kann.

e. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.

2 Patentbezug

Berechtigt, ein Jagdpatent zu beziehen, sind Personen, gegen die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 vorliegen und welche; über eine Jagdberechtigung gemäss Absatz 1 verfügen;

Begründung:


Der Kanton Glarus anerkennt seit Jahren sämtliche Jägerprüfungen anderer Kantone. Dies im Wissen, dass die Ausbildungen und die Prüfungen unter den Kantonen stark harmonisiert worden sind und deshalb vergleichbare Anforderungen gelten. Dadurch können auch ausserkantonale Jägerinnen und Jäger ein Glarner Jagdpatent beziehen. Mit den meisten Kantonen besteht zudem ein entsprechendes Gegenrecht, sodass Glarner Jägerinnen und Jäger ihrerseits in anderen Kantonen jagen dürfen, sofern sie die jeweiligen weiteren Bestimmungen erfüllen.

Aus den gleichen Überlegungen wurde die Anerkennung auswärtiger Jägerprüfungen vor einigen Jahren auch auf Deutschland, Österreich und Liechtenstein ausgeweitet. Auch hier stand ausschliesslich die Überlegung im Vordergrund, sich gegenseitig den Zugang zur jeweiligen Jagdberechtigung zu vereinfachen. Es war hingegen nie der Sinn dieser Regelung, dass sie zu einer Umgehung der Glarner Jägerprüfung benutzt werden kann. Dies ist jedoch aufgrund der heutigen Formulierung möglich und hat zur Folge, dass zunehmend, die Jagdberechtigung im grenznahen, deutschsprachigen Ausland erworben wird, wo in sogenannten Jagdschulen innert weniger Wochen ,«kompakte Ausbildungen» absolviert werden können. Diese Ausbildungen sind in keiner Art und Weise mit dem Glarner Jagdlehrgang vergleichbar. Letzterer umfasst eine Ausbildung über rund 18 Monate und beinhaltet beispielsweise die Begleitung der Wildhüter, vielfältige Hegetätigkeiten usw. Damit bekennen sich Jägerinnen und Jäger klar zu einem ganzjährigen Engagement – auch ausserhalb der eigentlichen Jagdzeit – und qualifizieren sich so als Botschafter für die Natur.

Es muss deshalb dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Glarner Jägerprüfung zu absolvieren hat, wer im Kanton Glarus wohnt und im Kanton Glarus jagen will. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn bereits eine vergleichbare und anerkannte Jagdberechtigung vorhanden ist, bevor im Kanton Glarus Wohnsitz genommen oder ein Jagdpatent beantragt wird.

Ebenso ist der Besitzstandwahrung insofern Rechnung zu tragen, dass in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein absolvierte Jägerprüfungen weiterhin anerkannt werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bestanden worden sind.

Ich bitte Sie höflich um die Überweisung der Motion und danke Ihnen bereits im Voraus für die Unterstützung.

Martin Landolt, Landrat
Rolf Elmer, Landrat
Ernst Müller, Landrat
Markus Schnyder, Landrat