Motion Hürden-Abbau für Solaranlagen im Kanton Glarus

Gestützt auf Art. 80 der Landratsverordnung reichen die Unterzeichnenden die folgende Motion zur Überweisung an den Regierungsrat ein.



Motion Hürden-Abbau für Solaranlagen im Kanton Glarus (zvg)
Motion Hürden-Abbau für Solaranlagen im Kanton Glarus (zvg)

Die gesetzliche Grundlage soll dahingehend geändert werden, dass Solaranlagen an Fassaden und auf Dächern in der Bauzone ausschliesslich einer Meldepflicht unterliegen, wenn diese sich nicht auf einem Einzelobjekt oder Gebiet der ISOS-Einstufung national oder regional befinden, diese nach Art. 32a RPV des Bundes genügend angepasst sind, Bundesrecht, öffentliche Interesse oder Rechte Dritter nicht verletzen.

Auch Solaranlagen auf Dächern ausserhalb der Bauzone, welche sich nicht auf einem Einzelobjekt oder Gebiet der ISOS-Einstufung national oder regional befinden, nach Art. 32a RPV des Bundes genügend angepasst sind, Bundesrecht, öffentliche Interesse oder auch Rechte Dritter nicht verletzen, sollen ausschliesslich einer Meldepflicht unterliegen.

Begründung

Um die Dekarbonisierung unserer Energieversorgung voranzutreiben als auch der bestehenden und sich weiter verschärfenden Winterstromlücke entgegenzuwirken, sind wir gefordert, Lösungen zu finden. Eine Lösung ist, die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien zu erhöhen. Damit eine klimaschonende Energieproduktion in Zukunft möglich ist, muss in unserem sonnenreichen Kanton der Ausbau der Solarenergie (Photovoltaik und Solarthermie) beschleunigt werden. Momentan liegt der Kanton Glarus an fünftletzter Stelle im Kantonsranking1 für die installierte Leistung Photovoltaik pro Person.

Damit der Kanton Glarus diesbezüglich aufholen kann, sollen die Rahmenbedingungen angepasst werden. Der Kanton Glarus soll die Hürden auf gesetzgeberischer Ebene möglichst reduzieren, damit der Ausbau von Solarenergie auf bereits bebauten Flächen vorangetrieben werden kann. Im Bundesrecht (Art. 18a RPG, Stand 01.01.2019 und Art. 32a RPV, Stand 01.07.2022) wurden bereits im Jahr 2014 Hemmschwellen für den Bau von Solaranlagen aus dem Weg geräumt. In vielen Fällen ist die Meldepflicht als Regelfall vorgesehen.

Die Motion sieht vor, die gesetzliche Grundlage so anzupassen, dass auch Solaranlagen an Fassaden von Bauten in der Bauzone grundsätzlich einer Meldepflicht unterstehen. Die Meldepflicht bei Solaranlagen auf Fassaden von Bauten in der Bauzone ist beispielsweise bereits im Kanton Zürich2 die Praxis. Im Kanton Glarus ist dies erst bei Solaranlagen auf Dächern (mit flachen Winkeln) in der Bauzone der Fall.

Weiter sieht die Motion vor, dass Solaranlagen auf Dächern ausserhalb der Bauzone ebenfalls einer Meldepflicht unterliegen. Solaranlagen auf wichtigen Denkmälern wie dem Freulerpalast oder identitätsstiftenden Ortsbildern wie Elm oder Glarus würden aber auch zukünftig einem Bewilligungsverfahren unterstehen. Das Bundesrecht sieht in Art. 32b RPV vor, dass Solaranlagen auf Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung3 sowie in geschützten Ortsbildern von nationaler und regionaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A einer Bewilligungspflicht unterstehen.
Die Motion möchte den Ortsbildschutz aber noch höher gewichten als es das Bundesgesetz vorsieht. Die Motion schlägt vor, dass sämtliche Solaranlagen auf Einzelobjekte oder in Gebieten der ISOS-Einstufung national oder regional einer Bewilligungspflicht unterstehen. Von der Bewilligungspflicht befreit, wären somit Solaranlagen auf Dächern der Umgebungszonen beider Ortsbildschutzzonen. Diese würden neu einer Meldepflicht unterstehen.

Beim Meldeverfahren soll die Installation einer Solaranlagen künftig mit einer schriftlichen Meldung an die zuständige Behörde möglich sein. Dabei ist es aber zentral, dass der zuständigen Behörde auch bei meldepflichtigen Vorhaben die Möglichkeit gegeben wird, ein Bewilligungsverfahren anzuordnen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch das meldepflichtige Vorhaben Bundesrecht verletzt wird, die geplante Solaranlage zu wenig angepasst ist, das öffentliche Interesse oder auch Rechte Dritter verletzt werden. Auch der Kanton Zürich kennt diese Möglichkeit bei seinem Meldeverfahren.

In den vergangenen Jahren wurden massgeblich technische Fortschritte an den Solarmodulen erzielt. Die Anlagen wurden nicht nur effizienter, sondern sie lassen sich auch optisch optimal integrieren. Durch eine lokale und erneuerbare Energieproduktion können wir unseren Treibhausgasausstoss senken und die Strompreise längerfristig auch wieder stabilisieren.

Durch die Motion können Solaranlagen rascher realisiert werden, Bewilligungskosten fallen weg, Hürden werden reduziert und die Verwaltung wird entlastet, da weniger Baubewilligung ausgestellt werden müssen.

Wir bitten den Landrat, unsere Motion zu überweisen und dem Regierungsrat den entsprechenden Auftrag zu erteilen. Wir danken für die Unterstützung.

Mit freundlichen Grüssen

Kaj Weibel                               Christian Büttiker                     Andrea Bernhard

Urs Sigrist                               Martin Zopfi                              Franz Freuler