Motion «Schuldenbremse»

Gestützt auf den Artikel 67 der Parlamentsordnung unterbreiten wir Ihnen hiermit zur schriftlichen Stellungsnahme durch den Gemeinderat folgende Motion:



Motion «Schuldenbremse»

Der Gemeinderat wird gestützt auf Art. 67 Ziffer 1 lit. a der Parlamentsordnung aufgefordert, die Gemeindeordnung mit folgenden neuen Artikeln zu ergänzen und dem Parlament resp. der Gemeindeversammlung vorzulegen:

Art. A Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung

1. Das Budget darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.
2. Ein Aufwandüberschuss im Jahresabschluss ist dem nächsten Budget anzulasten
beziehungsweise mit einem Ertragsüberschuss in gleicher Höhe zu kompensieren.
3. Das Gemeindeparlament kann bei der Verabschiedung des Budgets von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung eines solchen Jahresabschlusses ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Aufwandüberschuss ist innert vier Jahren abzutragen.
4. Das Gemeindeparlament kann bei der Genehmigung des Jahresabschlusses von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Der daraus entstehende Aufwandüberschuss ist innert vier Jahren abzutragen.

Art. B Schuldenbremse für die Investitionsrechnung

1. Die Abs. 2-4 des Art. B kommen zur Anwendung, wenn der Bruttoverschuldungsanteil (Bruttoschulden in Prozent des laufenden Ertrags (betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie (interne Verrechnungen)) 100 Prozent übersteigt. Massgebend ist der Bruttoverschuldungsanteil des jüngsten Jahresberichts.
2. Der Selbstfinanzierungsgrad hat im Durchschnitt während einer Legislaturperiode mindestens 100 Prozent zu betragen.
3. Ein Selbstfinanzierungsrad unter 100 Prozent in der Rechnung ist im nächsten Budget und im Finanzplan zu kompensieren.
4. Das Gemeindeparlament kann die Frist für die Kompensation des Selbstfinanzierungsgrades auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.

Die Artikel sind sinnvoll in die Gemeindeordnung zu integrieren. Ein möglicher Einschub könnte unter IX (römisch neun Art. 53 ff) erfolgen. Ebenfalls wäre es nach unserer Meinung möglich, einen neuen Abschnitt zu generieren.

Begründung:

Die Schuldenbremse soll die Verantwortlichen der Gemeinde Glarus Nord (Gemeinderat und Gemeindeparlament) dahingehend verpflichten, über den Zyklus einer Amtsperiode (vier Jahre) ein ausgeglichenes Ergebnis zu erwirtschaften. Ebenfalls müssen zu tätigende Investitionen vollumfänglich selbst finanziert werden können, wenn der Bruttoverschuldungsanteil über 100 Prozent ansteigt. Die Fraktion ist der Meinung, dass es hinsichtlich der Zukunft der neuen Gemeinde Glarus Nord unabdingbar ist, den kommunalen Entscheidungsträgern Leitplanken für eine nachhaltige Finanzpolitik zu geben. Wir dürfen nicht auf Kosten unserer Nachkommen über unseren Verhältnissen leben und mit diesem Handeln den kommenden Generationen einen Schuldenberg anhäufen.