Motion «Teilforderungsverzicht Sportbahnen Braunwald AG»

Gestützt auf Art. 80, Abs. 1, Bst. c, der Landratsverordnung reiche ich folgende Motion ein:

Der Regierungsrat wird beauftragt, den Teilforderungsverzicht gemäss seinem Beschluss (RRB § 153/2021) an weitere Bedingungen zu knüpfen und diesen Teilforderungsverzicht insbesondere so lange nicht vorzunehmen, bis diejenigen Dienstbarkeiten und Grundstücke im Grundbuch gesichert sind, die mindestens für die Sanierung der Standseilbahn notwendig sein werden bzw. können.

 



Motion von Martin Landolt‚ Teilforderungsverzicht Sportbahnen Braunwald AG‘ (Bild: zvg)
Motion von Martin Landolt‚ Teilforderungsverzicht Sportbahnen Braunwald AG‘ (Bild: zvg)

Begründung:

Am 11. Mai 2021 hat der Regierungsrat zwei dringliche Interpellationen beantwortet, welche die Sanierung der Sportbahnen Braunwald AG sowie die Braunwald-Standseilbahn AG betreffen. Die Antworten zeigen unter anderem, dass der Regierungsrat den

Teilforderungsverzicht zwar an Bedingungen und Vorbehalte knüpft, faktisch aber exakt mit diesem Teilforderungsverzicht eine Sanierung der Bilanz (vorerst) sicherstellt. Er erfüllt also damit eine seiner eigenen Bedingungen quasi gleich selber – ohne die Bilanz und die dortigen Buchwerte selber fundiert geprüft zu haben. Abgesehen davon führt der Teilforderungsverzicht bei Weitem nicht eine Situation herbei, in der von einer nachhaltig sanierten und zukunftsfähigen Bilanz gesprochen werden kann.

Gleichzeitig hält der Regierungsrat in Bezug auf die künftige Erschliessung von Braunwald durch die Standseilbahn fest, dass er verschiedene offene Fragen in Bezug auf Liegenschaften, Grundstücke und Dienstbarkeiten erst beantworten wolle, nachdem er den Variantenentscheid gefällt hat. – Er möchte also zuerst einen Variantenentscheid fällen und danach dessen Machbarkeit prüfen …

Mit einem Teilforderungsverzicht gibt der Regierungsrat aber ein elementares Pfand für allfällige Verhandlungen rund um die Realisierbarkeit möglicher Varianten preis. Das kann die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter Umständen teuer zu stehen kommen. Der Regierungsrat ist deshalb gut beraten und könnte beispielsweise das Risiko einer parlamentarischen Untersuchungskommission vermeiden, wenn er sich vor einer solchen (aus Steuergeldern finanzierten) Abschreibung einerseits mit den bilanzierten Buchwerten auseinandersetzt und sich andererseits insbesondere Dienstbarkeiten und Grundstücke sichert, die für die künftige Erschliessung notwendig sein könnten bzw. mit erheblicher Wahrscheinlichkeit notwendig sein werden.

In Erwägung solcher Szenarien und mit strategischem Blick auf die übernächste Geländekammer drängt es sich geradezu auf, auf den ursprünglichen Beschluss (RRB § 153/2021) zurückzukommen.

Ich bitte Sie höflich um die Überweisung der Motion und danke Ihnen bereits im Voraus für die Unterstützung.

Martin Landolt, Landrat