Betroffen von den beiden Massnahmen sind die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden.
Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
Nach der geltenden Regelung kann bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer (für die Vorjahre geschuldete Steuer) inklusive Verzugszins für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Neu soll sie mitsamt Verzugszins nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert werden. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars). Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.
Straflose Selbstanzeige
Bisher wurde eine Person, die sich selbst angezeigt hat, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft. Neu können natürliche und juristische Personen bei der ersten Selbstanzeige einer Hinterziehung komplett straffrei ausgehen. Einzig die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins werden für zehn Jahre nacherhoben. Bei jeder weiteren Anzeige wird die Busse wie bis anhin ein Fünftel der hinterzogenen Steuer betragen und zusätzlich zur Nachsteuer inklusive Verzugszins in Rechnung gestellt. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Privilegierung bei einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt. Bei Erfüllung
der Voraussetzungen wird nicht nur von einer Busse abgesehen, sondern es wird auch keine Strafverfolgung geben für allfällige weitere Straftaten, welche zum Zwecke der Steuerhinterziehung begangen worden sind (z.B. Urkundendelikte). Der Mechanismus der straflosen Anzeige wird zudem auf Teilnehmende einer Steuerhinterziehung ausgedehnt: Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende sollen künftig unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen können.
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