Nachsorge von Deponien: Regierungsrat verabschiedet Vernehmlassungsvorlage

Der Regierungsrat schickt eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz in die Vernehmlassung. Darin wird die Finanzierung der Nachsorge von stillgelegten Deponien geregelt.



Abfalldeponien müssen am Ende ihrer Nutzungsdauer ordnungsgemäss geschlossen werden (zvg)
Abfalldeponien müssen am Ende ihrer Nutzungsdauer ordnungsgemäss geschlossen werden (zvg)

Abfalldeponien müssen am Ende ihrer Nutzungsdauer ordnungsgemäss geschlossen werden. Inhaberinnen und Inhaber von Deponien müssen die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung sicherstellen. Der Regierungsrat möchte nun die Finanzierung der Nachsorge in einem Gesetzesartikel regeln.

Der Kanton Glarus hat bereits 1990 im Kantonalen Umweltschutzgesetz die Grundlage für eine Deponieabgabe durch Betreiber im Hinblick auf Sanierungen geschaffen. 2004 erliess der Regierungsrat eine Deponieabgabeverordnung. Seither sind rund 5 Millionen Franken Deponieabgaben in den Altlastenfonds geflossen, woraus die Kosten von Altlastensanierungen gedeckt werden. Seit der Änderung des Kantonalen Umweltschutzgesetzes 2018 ist auch eine Mitfinanzierung von Bodensanierungen möglich. Nun soll zusätzlich ein spezieller Nachfolgefonds geschaffen werden, der die Finanzierung der Nachsorge nach dem Abschluss einer Deponie regelt.  

Für die wachsende Zahl von geplanten, abgeschlossenen und offenen Deponien sollen auf diese Weise genaue Regeln für die Finanzierung der Nachsorge festgelegt werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass dem Kanton in der Endphase des Betriebs genügend Finanzmittel zur Verfügung stehen. Die Vorauszahlung der Kosten durch die Deponiebetreiber gewährt dem Kanton die nötige Sicherheit. 

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 31. August 2022. Die Unterlagen sind in der Geschäftsdatenbank des Departements Bau und Umwelt publiziert.