Nein zur Lockerung der Gebäudeabstände

Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt dem Landrat, die Motion «Anpassung Gebäudeabstand: Verdichtetes Bauen ermöglichen» abzulehnen. Statt pauschaler Lockerungen spricht er sich für eine situationsgerechte Handhabung des geltenden Rechts aus.



Weniger Mindestabstand für Gebäude ist gemäss dem Regierungsrat keine Lösung für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung • (Foto: Samuel Trümpy)
Weniger Mindestabstand für Gebäude ist gemäss dem Regierungsrat keine Lösung für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung • (Foto: Samuel Trümpy)

Am 25. September 2024 reichten Andrea Bernhard, Glarus, und Mitunterzeichnende eine Motion ein, die eine Anpassung der Gebäudeabstände im Kanton Glarus fordert. Damit soll das verdichtete Bauen gefördert und die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Siedlungsentwicklung nach innen bedeutet, dass man bestehende Bauflächen besser nutzt, statt neues Land zu erschliessen. Konkret schlagen die Motionäre vor, den bisherigen Mindestabstand von acht Metern für Gebäude aufzuheben, um mehr baulichen Spielraum zu schaffen.

Der Regierungsrat sieht in seiner Stellungnahme in der geplanten Änderung keine Lösung für eine nachhaltige und hochwertige Innenentwicklung. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben bereits heute flexible Ausnahmen, etwa durch das Näherbaurecht oder einen Sondernutzungsplan, die individuelle Lösungen ermöglichen. Zudem betont der Regierungsrat, dass eine reine Erhöhung der baulichen Dichte nicht automatisch zu einer besseren Bodennutzung führt; entscheidend sei vielmehr die Nutzungsdichte – also Einwohner und Beschäftigte pro Flächeneinheit. Die geplante Abschaffung des Mindestabstands würde zu minimalen Abständen führen. Das kann aus ortsbaulicher, feuerpolizeilicher und wohn-hygienischer Sicht problematisch sein. Der Regierungsrat verweist auf die laufende Überarbeitung im Richtplan, mit welcher die Innenentwicklung gezielt gestärkt werden soll, ohne pauschale Verdichtungsmassnahmen.

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion abzulehnen. Der Wortlaut der Motion sowie des regierungsrätlichen Ablehnungsantrages an den Landrat sind publiziert in der Geschäftsdatenbank des Landrates.