«Netto Null Natürlich»: Memorialsantrag soll als unzulässig erklärt werden

Der Regierungsrat hat den Memorialsantrag zur Umsetzung des eidgenössischen Klima- und Innovationsgesetzes geprüft. Er beantragt dem Landrat, diesen als rechtlich unzulässig zu erklären.



Gegen das Absaugen und Speichern von Kohlendioxid aus der Luft: Ein Memorialsantrag fordert, dass das Netto-Null-Ziel im Kanton Glarus ausschliesslich auf natürlichem Weg erreicht werden soll • (Foto: Darko Cetojev)
Gegen das Absaugen und Speichern von Kohlendioxid aus der Luft: Ein Memorialsantrag fordert, dass das Netto-Null-Ziel im Kanton Glarus ausschliesslich auf natürlichem Weg erreicht werden soll • (Foto: Darko Cetojev)

Der Memorialsantrag «Netto Null Natürlich» wurde von Manuela van der Glas (Niederurnen) am 19. Juni 2025 eingereicht (s. Medienmitteilung). Er fordert, dass das im Klima- und Innovationsgesetz (KlG) verankerte Netto-Null-Ziel im Kanton Glarus ausschliesslich auf natürlichem Weg (z. B. durch Aufforstung) erreicht wird. Damit verbunden wäre ein Verbot der Technik des Absaugens und Speicherns von Kohlendioxid aus der Luft. Zudem sollen die im Kanton erhobenen CO2-Abgaben in einen kantonalen Fonds fliessen und zweckgebunden investiert werden.

Nicht konform mit übergeordnetem Bundesrecht

Der Regierungsrat kommt in seiner Beurteilung zur rechtlichen Zulässigkeit zum Schluss, dass der Memorialsantrag in beiden Hauptanliegen gegen übergeordnetes Bundesrecht verstösst.

Umsetzung:In der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 wurde das KIG als indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative angenommen. Es trat gemeinsam mit der dazugehörigen Klimaschutz-Verordnung (KlV) am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesgesetz verpflichtet Bund und Kantone explizit, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Kohlenstoffspeicher, einschliesslich der Anwendung von Negativemissionstechnologien, zur Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Ein umfassender Verzicht auf diese Technologien, wie im Memorialsantrag gefordert, ist damit nicht vereinbar.

CO2-Abgabe: Die Forderung, die bestehende, vom Bund erhobene CO2-Abgabe in einen kantonalen Fonds umzuleiten und anders zu nutzen als bundesrechtlich vorgesehen, ist ebenfalls unzulässig. Denn die Verwendung dieser Abgaben wird im eidgenössischen CO2-Gesetz klar geregelt.

Da der Memorialsantrag gesamthaft gegen übergeordnetes Recht verstösst, erfüllt er die rechtlichen Anforderungen nicht. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Memorialsantrag als rechtlich unzulässig zu erklären. Der Memorialsantrag sowie die weiteren Unterlagen sind in der Geschäftsdatenbank des Landrates publiziert.