Die Änderungen sollen am 1. September 2008 in Kraft treten und die Grundlagen zur Bewältigung der neuen Herausforderungen schaffen. Sie dienen vor allem als Übergangsordnung, da in Anbetracht der Komplexität und der zeitlichen Dringlichkeit schrittweises Vorgehen unvermeidlich ist.
Das eidgenössische Parlament beschloss mit einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verschiedene Neuerungen im Spitalbereich, wie leistungsorientierte Fallpauschalen, Änderung des Verteilschlüssels für stationäre Leistungen zulasten der Kantone, Einführung der freien Spitalwahl. Das revidierte KVG betont ausserdem den Qualitätsaspekt, indem es Bund und Kantone zur Erhebung und Veröffentlichung von Qualitätsindikatoren der Spitäler verpflichtet.
Zwei Merkmalen ist besondere Beachtung zu schenken. Einerseits geht es um Qualitätsverbesserungen; Spitäler müssen qualitativ hochwertige Dienstleistungen erbringen, wollen sie negative Auswirkungen vermeiden. Andererseits nimmt der Kostendruck mit dem neuen Finanzierungsmodus zu. Damit die Spitäler ihre Leistungen wirtschaftlich und mit hoher Qualität erbringen können, benötigen sie betriebswirtschaftliche Freiräume und eine mit der Privatwirtschaft vergleichbare Führungsstruktur.
Das Kantonsspital verfügt über einen sehr tiefen Autonomiegrad und kämpft mit Problemen operativer und strategischer Art. Dies belegen unabhängig voneinander durchgeführte Studien, welche Spitäler mit einem Grundversorgungsauftrag vergleichen. Handlungsbedarf zeigt auch das finanzielle Ergebnis. In den letzten zwei Jahren war das Betriebsergebnis negativ, weil die budgetierten Pflegetage und/oder Pflegefälle nicht erreicht werden konnten.
Nur in den Kantonen AR, BL und LU sind die Spitäler ebenfalls direkt dem Regierungsrat unterstellt. Bei der operativen Führung kennen fast alle Kantone die Funktion eines vollamtlichen Geschäftsführers bzw. Direktors oder CEO. Lediglich GL, GE und UR verlangen noch die Vertretung der Bereiche Pflege, Medizin und Verwaltung in der Geschäftsleitung.
Mit der Änderung der Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals wird das Modell mit einem Spitaldirektor/CEO und einer Geschäftsleitung von maximal fünf Mitgliedern eingeführt. Der Beschluss über den Leistungsauftrag wird vereinfacht und von organisatorischen Vorgaben entschlackt. Damit wird ein erstes Ziel der Organisationsentwicklung umgesetzt. Dementsprechend sind in beiden Erlassen „Verwaltungsdirektor“ und „Spitalleitung“ durch „Spitaldirektor“ (im Sinne eines CEO) und „Geschäftsleitung“ zu ersetzen und die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden (Regierungsrat und Departement) resp. des operativen Führungsgremiums anzupassen.




