Neue Regelung für Gesuche um Individuelle Prämienverbilligung

Der Regierungsrat nimmt Stellung zur SP-Motion «Wechsel zum Automatismus bezüglich Prüfung der IPV-Anträge» und bietet Hand zur Lösung des Anliegens.



Medienmitteilung des Regierungsrates (Bild: iStock)
Medienmitteilung des Regierungsrates (Bild: iStock)

Während der Regierungsrat das Hauptanliegen – die Einführung des Automatismus – im Zusammenhang mit dem Memorialsantrag «10 Prozent des verfügbaren Einkommens für Krankenkassenprämien sind genug» fundiert prüft, betreffen die beiden Eventualanträge – Anpassungen bezüglich Einreichungsfrist und Maximierung der Bearbeitungsdauer – die Änderung einer regierungsrätlichen Verordnung.

Die vorliegende Motion wäre deshalb aus rein rechtlichen Gründen nicht zu überweisen. Um die politische Diskussion nicht beenden zu müssen, soll der Vorstoss der Motionäre als Postulat entgegengenommen und inhaltlich diskutiert werden.

Automatismus für IPV erfordert Gesetzesänderung

Das Hauptanliegen betrifft den Vollzug der Individuellen Prämienverbilligung (IPV). Neu soll der Kanton den Anspruch selbstständig prüfen und Beiträge direkt an die Versicherten vergüten. Heute müssen Betroffene ihren IPV-Anspruch selber melden. Weil das System im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) geregelt ist, kann der Regierungsrat den Wechsel zum Automatismus nicht beschliessen. Dafür wäre die Landsgemeinde zuständig. Zudem ist eine Auszahlung direkt an die Versicherten gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unzulässig. Der Regierungsrat prüft deshalb die Einführung eines Automatismus im Zusammenhang mit dem Memorialsantrag der SP des Kantons Glarus «10 Prozent des verfügbaren Einkommens für Krankenkassenprämien sind genug». Gegenüber einem vollständigen Systemwechsel ist er allerdings kritisch eingestellt.

IPV-Anträge ab 2020 nach dem 31. Januar möglich

Im zweiten Anliegen geht es um die Regelung des Verfahrens betreffend Geltendmachung des IPV-Anspruchs. Heute verfällt der Anspruch für das ganze Jahr, wenn das Gesuch nach dem 31. Januar eintrifft. Die Regelung fällt gemäss EG KVG in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates. Im Sinne des SP-Anliegens regelt der Regierungsrat die Verwirkungsfrist für IPV-Anträge nun neu. Ab 2020 haben Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung nach dem 31. Januar einreichen, neu einen Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Folgemonat der Gesuchseinreichung. Die Anpassung macht die bisherige Härtefallregelung hinfällig. In der Vergangenheit wurden rund 50 Gesuche nach dem 31. Januar eingereicht. 

Kurze Bearbeitungsdauer erwünscht

Im dritten Teil ihres Vorstosses will die SP die Frist für die Bearbeitung von IPV-Gesuchen auf drei Monate beschränken. Auch der Regierungsrat des Kantons Glarus begrüsst eine kurze Bearbeitungsdauer. So ist es bereits heute das Ziel, die Frist so kurz wie möglich zu halten. Eine Maximierung auf drei Monate ist aber nicht umsetzbar. Einerseits wäre zu Stosszeiten nach dem Jahreswechsel zusätzliches Personal notwendig, welches das erforderliche Fachwissen wegen des temporären Einsatzes nur schwierig sicherstellen könnte. Andererseits hängt die Bearbeitungsfrist unmittelbar vom Einreichen der erforderlichen Steuer- und Krankenkassenunterlagen ab.