Neuregelung der Leinenpflicht in den Jagdbanngebieten

Am 15. Juli 2015 hat der Bund mit der revidierten Jagdverordnung in den eidgenössi-schen Jagdbanngebieten die Leinenpflicht für Hunde neu geregelt. Um in den siedlungsnahen Randzonen der Jagdbanngebiete eine sinnvolle Umsetzung dieser Regelung zu ermöglichen, haben der Kanton Glarus und der Bund eine gemeinsame Lösung mit einer reduzierten Leinenpflicht erarbeitet.



Lösung mit einer reduzierten Leinenpflicht erarbeitet. (Bild: zvg)
Lösung mit einer reduzierten Leinenpflicht erarbeitet. (Bild: zvg)

Freilaufende und dann oft jagende Hunde bedeuten nicht nur während der Setz- und Jungenaufzuchtzeit im Frühjahr und Frühsommer eine Gefährdung für Rehkitze, Hirschkälber oder bodenbrütende Vögel, sondern stören ganzjährig die freilebenden Vögel und Säugetiere massiv. Zum Schutz der Wildtiere hat der Bund deshalb eine generelle Leinenpflicht in den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlassen.

Gebiete mit reduzierter Leinenpflicht


Der Kanton Glarus hat drei eidgenössische Jagdbanngebiete, welche knapp einen Fünftel der Kantonsfläche umfassen und sich bis in Siedlungsnähe und damit in den Naherholungsbereich der Glarner Bevölkerung erstrecken. In diesen Randzonen der Jagdbanngebiete leben auch Wildtiere, allerdings sind es keine Kernlebensräume. Damit die Leinenpflicht in diesen Randzonen sinnvoll umgesetzt werden kann, haben der Bund und der Kanton Glarus gemeinsam eine Lösung erarbeitet. In Randzonen der Jagdbanngebiete, welche keinen Kernlebensraum für Wildtiere darstellen und in Siedlungsnähe als Naherholungsgebiet der Glarner Bevölkerung dienen, wird die generelle Leinenpflicht aufgehoben und es gilt die kantonale Regelung. Diese besagt, dass Hunde im Wald und entlang der Waldränder an der Leine geführt werden müssen. Entsprechend Informationstafeln werden im Gelände aufgestellt und die Gebiete sind auch unter www.gl.ch (Jagd und Fischerei) einsehbar. Mit dieser Lösung wird den Hundebesitzern, ihren Hunden und den Wildtieren Rechnung getragen.


Seit dem 15. Juli 2015 gilt gemäss der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete die Leinenpflicht für Hunde auf der gesamten Fläche der eidgenössischen Jagdbanngebiete. Freilaufende und dann oft auch jagende Hunde insbesondere in den offenen Weiden oberhalb der Waldgrenze können Wildtiere massiv stören. Dagegen wird von der generellen Hunde-Leinenpflicht eine Ausnahme definiert für den Einsatz von Nutzhunden in der Landwirtschaft. Dies betrifft entweder Treibhunde oder Herdenschutzhunde, die auf Weiden oder rund um Bauernahöfe und Alphütten eingesetzt werden, also für Hunde im Arbeitseinsatz. Auch Polizei- oder Rettungshunde sowie Schweisshunde bei Nachsuchen auf verletzte Wildtiere müssen während ihrem Einsatz nicht angeleint sein.