NOK-Gründungsvertrag soll durch Axpo-Aktionärsbindungsvertrag ersetzt werden

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den NOK-Gründungsvertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Axpo-Aktionärsbindungsvertrags aufzuheben. Das entsprechende Postulat der SP soll abgeschrieben werden.



Medienmitteilung Regierungsrat (Foto: Axpo, Boschung)
Medienmitteilung Regierungsrat (Foto: Axpo, Boschung)

Der Regierungsrat legt einen weiteren Bericht zur Axpo-Eignerstrategie und zum Aktionärsbindungsvertrag vor. Er stimmt den geplanten Statutenänderungen grundsätzlich zu. Im August 2017 wurde der Axpo Holding mitgeteilt, dass der Kanton Glarus die Ablösung des NOK-Gründungsvertrags bis zu einer rechtsverbindlichen Klärung des Klageverfahrens betreffend dem Pumpspeicherwerk Limmern dem Landrat nicht zur Beschlussfassung vorlegen wird. Im Vernehmlassungsverfahren zum Aktionärsbindungsvertrag, den Statuten und der Eignerstrategie der Aktionäre hat der Regierungsrat im August 2018 diese Meinung nochmals bekräftigt sowie einzelne Änderungen vorgeschlagen. In der Folge konnte der Streit mit der Axpo in Sachen Pumpspeicherwerk Limmern mit einem Vergleich abgeschlossen werden.

Vorteile des neuen Vertragswerks überwiegen

Der Gründungsvertrag der damaligen Nordostschweizer Kraftwerke (NOK) enthält Vorgaben, die für den Kanton Glarus sehr einschneidend sind. Gemeint ist unter anderem die Pflicht zum Bezug des benötigten Stroms über die Axpo, das Vorzugsrecht der Axpo bei der Vergabe neuer grösserer Konzessionen oder das Veräusserungsverbot der Aktien.

Der Kanton Glarus wurde 2009 betreffend das Vorzugsrecht bei neuen Konzessionen eingeklagt. Er hat diesen Rechtsstreit im Jahr 2011 vor Bundesgericht gewonnen. Künftige Streitfälle sind nicht auszuschliessen. Mit der Streichung der Bestimmungen zum Strombezug, zum Vorzugsrecht und zum Veräusserungsverbot fallen einschneidende Vorgaben für den Kanton Glarus weg. Durch eine Entpolitisierung des Verwaltungsrates wird die Möglichkeit zur direkten Einwirkung des Kantons Glarus zwar deutlich geringer, mit dem neuen Informationskonzept werden die Aktionäre jedoch zweimal jährlich intensiv über den bisherigen und künftigen Geschäftsverlauf der Axpo informiert. Ausserdem verfügen sie über ihnen zustehende Aktionärsrechte an der Generalversammlung. Nach Auffassung des Regierungsrates überwiegen die Vorteile des neuen Vertragswerks.

Postulat «Axpo-Aktionärbindungsvertrag» 

2018 reichte die SP-Fraktion das Postulat «Axpo-Aktionärsbindungsvertrag» ein. Das Postulat verlangt einerseits, dass der Regierungsrat den Landrat über die Verhandlungen zur Ausarbeitung des Aktionärbindungsvertrags informiert und rechtzeitig eine Vernehmlassung durchführt. Andererseits soll er aufzuzeigen, wie die parlamentarischen Oberaufsichtsaufgaben sowie die parlamentarischen und direktdemokratischen Mitwirkungsrechte verankert werden können.

Sowohl in seiner Stellungnahme zum Postulat vom 8. Januar 2019 als auch im Bericht vom 11. Februar 2020 zur Interpellation Fraktionen SVP und SP «Umbau der Axpo Holding: Verbleib von Wasserkraft und Netz in Schweizer Hand» hat der Regierungsrat erklärt, dass der Landrat für die allfällige Aufhebung des NOK-Gründungsvertrags zuständig sei. Der Regierungsrat werde dem Landrat einen entsprechenden Antrag vorlegen. Es ist gerechtfertigt, dass dem Landrat im Rahmen der Beratungen über die Aufhebung des Gründungsvertrags auch die sie ersetzenden Dokumente, namentlich der Aktionärsbindungsvertrag, die Eignerstrategie und die Statuten vorgelegt werden. Letztlich obliegt es nun dem Landrat zu entscheiden, ob er den NOK-Gründungsvertrag aufheben und damit dem Aktionärsbindungsvertrag zustimmen möchte, oder nicht.

Gegenstand der parlamentarischen Oberaufsicht bildet die Überprüfung der Steuerung der öffentlichen Unternehmung durch die Regierung. Adressat der indirekten Oberaufsicht durch den Landrat ist ausschliesslich der Regierungsrat und nicht das öffentliche Unternehmen. Die Berichterstattung des Regierungsrates über die Beteiligung und die Zielerreichung der Eignerstrategie kann im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung erfolgen. Stellt das Parlament schwerwiegende Fehlentwicklungen bei der Beteiligung fest, kann es den Regierungsrat dazu anhalten, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, Einfluss zu nehmen. Der Kanton Glarus hält allerdings nur eine Beteiligung von 1,747 Prozent an der Gesellschaft.

Ausblick

Wird der NOK-Gründungsvertrag mit Zustimmung aller Vertragspartner aufgehoben, ist Artikel 63 des Energiegesetzes mit einer entsprechenden Vorlage aufzuheben. Gleichzeitig sollte die Beteiligung an der Axpo Holding geregelt werden. Die neue Bestimmung könnte analog zum Kanton Zürich und analog zu anderen Beteiligungen des Kantons Folgendes beinhalten: Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr. Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärsbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen. Der Kanton Zürich hat zudem festgehalten, dass die Übertragung von Aktien der Zustimmung des Parlaments bedarf.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat dem Landrat, den NOK-Gründungsvertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aktionärsbindungsvertrags und der Eignerstrategie der Aktionäre der Axpo Holding AG aufzuheben und das Postulat «Axpo-Aktionärbindungsvertrag» als erledigt abzuschreiben.