Nutzungsplanung Glarus Süd: Regierungsrat weist Beschwerde ab

Gegen den Entscheid der Gemeindeversammlung von Glarus Süd, die Revision der Nutzungsplanung zu entflechten, wurden Beschwerden erhoben. Der Regierungsrat weist diese ab.



Umstrittene Entflechung bei der Nutzungsplanung. Regierungsrat weist Beschwerde ab • (Foto: Kanton Glarus)
Umstrittene Entflechung bei der Nutzungsplanung. Regierungsrat weist Beschwerde ab • (Foto: Kanton Glarus)

Zwei Umweltverbände sowie 14 Stimmberechtigte aus Glarus Süd verlangten, den Entscheid des Gemeinderates über die Zulässigkeit eines Antrags zuhanden der Gemeindeversammlung der Bauerngruppe Glarus Süd aufzuheben. Dieser beantragte eine Entflechtung der Revision der Nutzungsplanung. Der Antrag wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Gemeindeversammlung am 22. November 2019 angenommen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, der Antrag der Bauerngruppe verstosse gegen das Gesetz. Gemäss diesem darf ein Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht und darf nichts verlangen, was offensichtlich undurchführbar ist.

Umstrittene Ausscheidung der Gewässerräume zu einem späteren Zeitpunkt

Der Antrag der Bauern beabsichtigt, den Stimmberechtigten die Festlegung der Gewässerräume und Biotopstandorte in der Landwirtschaftszone separat von der übrigen Revision der Nutzungsplanung zu einem späteren Zeitpunkt nach Klärung der offenen Fragen mit den betroffenen Landeigentümern und Pächtern, zur Abstimmung vorzulegen. 

Die Beschwerdeführer kritisieren die dadurch entstehende unbestimmte zeitliche Verzögerung, zumal gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht der Gemeinde Glarus Süd alle notwendigen Grundlagen für eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung vorlägen und die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der betroffenen Kreise bereits stattgefunden habe. Die Ausscheidung der Gewässerräume von Nebengewässern auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, sei vom Departement Bau und Umwelt schon im Rahmen der Vorprüfung als unzweckmässig und rechtlich problematisch erachtet und schliesslich von den Stimmberechtigten an einer früheren Gemeindeversammlung abgelehnt worden.

Überdies erstrecke sich die Planungspflicht von Bund, Kantonen und Gemeinden auf das gesamte Territorium und müsse aufeinander abgestimmt werden. Ein Aufschieben der Festlegung einer Nutzungszone für bestimmte Gebiete sei damit aus raumplanerischer und umweltrechtlicher Sicht nicht vereinbar und nicht gerechtfertigt. 

Umweltpolitisch offen – rechtlich zulässig

In seiner ausführlichen rechtlichen Erwägung kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass der Gemeinderat den Antrag der Bauerngruppe Glarus Süd zu Recht für zulässig erklärt hat – ungeachtet von dessen umweltpolitischer Streitbarkeit. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Anträgen zuhanden der Stimmberechtigten gelte es in erster Linie, den möglichst freien politischen Meinungsbildungsprozess zu schützen, welcher nur eingeschränkt werden soll, wenn dies unabdingbar ist.

Die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht, insbesondere die Rechtmässigkeit von Zonenplanänderungen, ist komplex, weil den involvierten Behörden ein teils beträchtlicher Gestaltungs- und Ermessensspielraum zukommt. Sie ist grundsätzlich vom zuständigen Departement Bau und Umwelt im dafür vorgesehenen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Der Gemeinderat soll deshalb nur vorgreifen, wenn eine Abstimmung unsinnig wäre. 

Der Antrag der Bauerngruppe ist im Sinne der Erwägungen weder offensichtlich unzulässig noch undurchführbar, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung einer Initiative stets der für die Initianten günstigsten Auslegungsmöglichkeit den Vorzug zu geben ist. Dies bedeutet vorliegend, dass im Dialog zwischen der Gemeinde und den betroffenen Landwirten der begrenzte Gestaltungsspielraum der bundesrechtlichen Vorgaben auszuloten versucht werden soll – mit dem Ziel, so die für die Umsetzung nötige Akzeptanz zu schaffen.

Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen. Der Entscheid kann von den Beschwerdeführern an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.